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minister, insofern sie deren ministerielle Verantwort-
lichkeit betreffen“, ausdrücklich dem Reichsgericht
übertragen wird. Die Gegenzeichnung erfolgt nach
Art. 17, Satz 2 der geltenden Reichsverfassung durch
den Reichskanzler als den einzigen Reichsminister 5),
nach der Verfassung von 1849 ist desgleichen die
Gegenzeichnung nur durch einen der mehreren in
kollegialem Verhältnis stehenden Minister des Reichs
notwendig: $ 74. Die Publikation der Gesetze er-
folgt nach beiden Verfassungen durch den Kaiser:
$ 80, Satz 3 einerseits und Art. 17, Satz 1 anderseits ?%).
$ 9. b) Das Verordnungsrecht.
In analoger Weise wie hinsichtlich der Gesetz-
gebung ist die Rechtsstellung des Kaisers in den beiden
Verfassungen verschieden auf dem Gebiete des Reichs-
verordnungsrechts. Auch die Bestimmungen der Frank-
furter Verfassung über das Verordnungsrecht im Reiche
weisen auf ein monarchisches Staatssystem hin. Denn
der Kaiser erscheint hier als der alleinige „Träger“
der Verordnungsgewalt: $$ 80, Satz 2 und 84. Ander-
seits ist wiederum auch dieses Verordnungsrecht des
Kaisers jeder beliebigen Abänderung durch den Volks-
willen unterworfen: $ 196. Demgegenüber besteht
25) Durch das Stellvertretungsgesetz vom 17. März 1878
hat diese Vorschrift der Verfassung über die Kontrasignatur
allerdings eine gewisse Modifikation bezw. Erweiterung erfahren.
26) Die Publikation der Reichsgesetze erfolgt heute be-
kanntlich mit einer Eingangsformel, die der Rechtslage nicht
entspricht. Auch im Deutschen Reiche der Verfassung von 1849
würde die Verwendung der monarchischen Publikationsformel
m. E. rechtlich kaum zulässig gewesen sein; vergl. die Aus-
führungen unten in $ 17. Auf die Verkündungsformel des Reichs-
verwesers von 1848/49 zurückzugreifen, wäre freilich wohl auch
nicht ganz richtig gewesen.
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