Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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minister, insofern sie deren ministerielle Verantwort- 
lichkeit betreffen“, ausdrücklich dem Reichsgericht 
übertragen wird. Die Gegenzeichnung erfolgt nach 
Art. 17, Satz 2 der geltenden Reichsverfassung durch 
den Reichskanzler als den einzigen Reichsminister 5), 
nach der Verfassung von 1849 ist desgleichen die 
Gegenzeichnung nur durch einen der mehreren in 
kollegialem Verhältnis stehenden Minister des Reichs 
notwendig: $ 74. Die Publikation der Gesetze er- 
folgt nach beiden Verfassungen durch den Kaiser: 
$ 80, Satz 3 einerseits und Art. 17, Satz 1 anderseits ?%). 
$ 9. b) Das Verordnungsrecht. 
In analoger Weise wie hinsichtlich der Gesetz- 
gebung ist die Rechtsstellung des Kaisers in den beiden 
Verfassungen verschieden auf dem Gebiete des Reichs- 
verordnungsrechts. Auch die Bestimmungen der Frank- 
furter Verfassung über das Verordnungsrecht im Reiche 
weisen auf ein monarchisches Staatssystem hin. Denn 
der Kaiser erscheint hier als der alleinige „Träger“ 
der Verordnungsgewalt: $$ 80, Satz 2 und 84. Ander- 
seits ist wiederum auch dieses Verordnungsrecht des 
Kaisers jeder beliebigen Abänderung durch den Volks- 
willen unterworfen: $ 196. Demgegenüber besteht 
25) Durch das Stellvertretungsgesetz vom 17. März 1878 
hat diese Vorschrift der Verfassung über die Kontrasignatur 
allerdings eine gewisse Modifikation bezw. Erweiterung erfahren. 
26) Die Publikation der Reichsgesetze erfolgt heute be- 
kanntlich mit einer Eingangsformel, die der Rechtslage nicht 
entspricht. Auch im Deutschen Reiche der Verfassung von 1849 
würde die Verwendung der monarchischen Publikationsformel 
m. E. rechtlich kaum zulässig gewesen sein; vergl. die Aus- 
führungen unten in $ 17. Auf die Verkündungsformel des Reichs- 
verwesers von 1848/49 zurückzugreifen, wäre freilich wohl auch 
nicht ganz richtig gewesen. 
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