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kaiserlichen Rechte zu geben und sie nach den beiden
Verfassungen vergleichsweise gegenüberzustellen, so
wird doch darüber kein Zweifel bleiben, dass die
Exekutivgewalt des Kaisers der Verfassung von 1871
trotz ihrer ganz verschiedenen staatsrechtlichen Grund-
lage und ihres geringeren Umfanges an Rechten immer-
hin so wichtige Befugnisse enthält, dass sie mit der
des Kaisers der Frankfurter Verfassung einen Vergleich
noch wohl aushalten mag. Ausdrückliche Erwähnung
verdient im übrigen hier nur noch der Umstand, dass
übereinstimmend nach beiden Verfassungen alle Reichs-
verwaltungsakte des Kaisers der ministeriellen Kontra-
signatur bedürfen: $ 74 und Art. 17, Satz 2. Ob
darüber hinaus die Bestimmung in $ 73, Abs. 2 der
Frankfurter Verfassung:
„Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch
verantwortliche von ihm ernannte Minister aus“
noch ein weiteres besagt, scheint sehr fraglich. Mass-
nahmen des kaiserlichen Oberbefehls sind nach gelten-
dem Reichsstaatsrecht, wie allgemein trotz des Wort-
lauts von Art. 17 der Verfassung angenommen wird,
ohne Gegenzeichnung rechtsgültig. Für das Staats-
recht der Frankfurter Verfassung möchte ich das
jedenfalls aber nicht behaupten, denn die Absicht der
Majorität der Gesetzgeber von 1848/49 spricht hier
wohl mehr dafür, dass unter die „Regierungshandlungen
des Kaisers“ in $74 auch die Anordnungen des kaiser-
lichen Oberbefehls fallen.
$ 11. b) Die Rechtspflege.
Der Staatstätigkeit der Gesetzgebung steht auf
dem Gebiete des Verwaltungsrechts im weiteren Sinne
des Wortes am nächsten die Rechtspflege. Nach bei-
den Verfassungen ist auf diesem Gebiete die Gewalt