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unähnlich sind, die den deutschen Einzelstaaten nach
der Verfassung von 1849 verbleiben mit Rücksicht
darauf, dass das Reichsheer dort keine Einheit bildet;
vgl. 813, Abs. 2, Satz 1:
„Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung
ihres Kriegswesens auf Grund der Reichsgesetze
und der Anordnungen der Reichsgewalt und be-
ziehungsweise in den Grenzen der nach $ 12 ge-
troffenen Vereinbarungen — über die Vereinigung
mehrerer Kontingente zu einer Einheit — zu.“
Aber es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass der
Rechtsgrund dieser einzelstaatlichen Rechte nach den
beiden Verfassungen ein durchaus verschiedener ist. Nur
mit Modifikationen zu Gunsten von Einzelregierungen
anerkannt ist in den beiden Verfassungen namentlich
das Recht des Kaisers zur Ernennung der Offiziere.
Aber der Rechtsgrund dieser Ausnahme von der kaiser-
lichen Allgewalt im Heere: ist nach den beiden Ver-
fassungen ebenfalls ein ganz verschiedener: vgl. einer-
seits $ 1736) und anderseits Art. 64, Abs.2 und 3 und
dazu die entsprechenden Bestimmungen der Versailler
Verträge. Indessen, das sind schliesslich alles doch
nur unwesentliche Verschiedenheiten. In den wich-
tigsten Punkten stimmt vielmehr die Organisation der
militärischen Machtmittel des Reiches in den beiden
Verfassungen vollkommen überein. Als ein prägnanter
36) „Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Er-
nennung der Befehlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit
deren Stärke sie erheischt, überlassen.
Für die grösseren militärischen Ganzen, zu denen Trup-
pen ınehrerer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt
die gemeinschaftlichen Befehlshaber.
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die komman-
dierenden Generäle der selbständigen Korps, sowie das Personale
der Hauptquartiere.“