Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

- 3 — 
unähnlich sind, die den deutschen Einzelstaaten nach 
der Verfassung von 1849 verbleiben mit Rücksicht 
darauf, dass das Reichsheer dort keine Einheit bildet; 
vgl. 813, Abs. 2, Satz 1: 
„Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung 
ihres Kriegswesens auf Grund der Reichsgesetze 
und der Anordnungen der Reichsgewalt und be- 
ziehungsweise in den Grenzen der nach $ 12 ge- 
troffenen Vereinbarungen — über die Vereinigung 
mehrerer Kontingente zu einer Einheit — zu.“ 
Aber es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass der 
Rechtsgrund dieser einzelstaatlichen Rechte nach den 
beiden Verfassungen ein durchaus verschiedener ist. Nur 
mit Modifikationen zu Gunsten von Einzelregierungen 
anerkannt ist in den beiden Verfassungen namentlich 
das Recht des Kaisers zur Ernennung der Offiziere. 
Aber der Rechtsgrund dieser Ausnahme von der kaiser- 
lichen Allgewalt im Heere: ist nach den beiden Ver- 
fassungen ebenfalls ein ganz verschiedener: vgl. einer- 
seits $ 1736) und anderseits Art. 64, Abs.2 und 3 und 
dazu die entsprechenden Bestimmungen der Versailler 
Verträge. Indessen, das sind schliesslich alles doch 
nur unwesentliche Verschiedenheiten. In den wich- 
tigsten Punkten stimmt vielmehr die Organisation der 
militärischen Machtmittel des Reiches in den beiden 
Verfassungen vollkommen überein. Als ein prägnanter 
36) „Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Er- 
nennung der Befehlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit 
deren Stärke sie erheischt, überlassen. 
Für die grösseren militärischen Ganzen, zu denen Trup- 
pen ınehrerer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt 
die gemeinschaftlichen Befehlshaber. 
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die komman- 
dierenden Generäle der selbständigen Korps, sowie das Personale 
der Hauptquartiere.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.