Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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III. Kapitel. 
Die prinzipielle Rechtsstellung des Kaisers 
in den beiden Verfassungen. 
1. Abschnitt. 
815. Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit. 
Eidliche Verpflichtung des Kaisers auf die Ver- 
fassung. 
Dem Verfassungsrecht eines Staatswesens pflegt 
ein bestimmtes Prinzip bezüglich der Handhabung der 
Staatsgewalt zugrunde zu liegen. Man spricht dem- 
gemäss von Monarchien, Demokratien, Aristokratien. 
Verhältnismässig selten ist aber im modernen Staat 
die Macht so verteilt, dass dieselbe den logischen Be- 
griffsmerkmalen der einen oder anderen der genannten 
staatlichen Hauptformen vollkommen entspräche. Auch 
der Reichsstaat der Verfassungen des Deutschen Reichs 
von 1849 und 1871 lässt sich nicht unbedingt unter 
eine der genannten Kategorien von Staatssystemen 
unterordnen. Das Deutsche Reich stellt vielmehr in 
beiden Verfassungen eine Art Mittelstufe staatlicher 
Organisation dar. Dementsprechend kann auch die 
Stellung des Kaisers als Inhabers staatlicher Macht- 
sphäre in dem Reichsstaate der beiden Verfassungen 
nicht nach Massgabe einer bestimmten Staatsform 
umschrieben werden. | 
Nach beiden Verfassungen ist der Kaiser unver- 
antwortlich und unverletzlich. $ 73, Abs. 1 der Frank- 
furter Verfassung spricht dies ausdrücklich aus?”) und 
37) $S 73, Abs. 1 der Verfassung spricht freilich nur von 
Unverletzlichkeit des Kaisers und man könnte versucht sein, 
auf Grund des $ 126 Ziff. a) positiv eine „Verantwortlichkeit“
	        
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