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2. Abschnitt.
Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren
des Reiches.
$ 16. a) Der Kaiser und die Einzelstaaten.
In Wirklichkeit kann die Frage nach der prin-
zipiellen staatsrechtlichen Stellung des Kaisers in den
beiden Verfassungen nur dann richtig beantwortet
werden, wenn feststeht, wie die staatliche Machtsphäre
des Reichs in den beiden Verfassungen verteilt ist,
inwiefern insbesondere der Kaiser an der Ausübung
der Staatshoheitsrechte des Reichs teilnimmt, und
wenn fernerhin volle Klarheit gewonnen ist darüber,
welches verfassungsmässig der Rechtsgrund ist,
kraft dessen die verschiedenen obersten Faktoren des
Reichsstaatslebens und namentlich wiederum der Kaiser
die ihnen nach den beiden Verfassungen zustehenden
Befugnisse üben.
Die historische, politische und staatsrechtliche
Eigenart der in Frage stehenden Staatsgebilde recht-
fertigt es, zunächst die Rechtsstellung des Kaisers in
den beiden Verfassungen gegenüber den deutschen
Einzelstaatsverbänden ins Auge zu fassen. Wegen
der diesbezüglichen Stellung des Kaisers nach der
geltenden Reichsverfassung kann auf das oben in dem
Abschnitte über den rechtlichen Charakter der Ver-
bindung des Kaisertums mit der Krone Preussen Gc-
sagte verwiesen werden. Die dort vertretene Auf-
fassung, dass im neuen Deutschen Reiche die ver-
bündeten Regierungen als Träger der Reichssouveräni-
tät gelten müssen und dass der Kaiser daher nur die
Stellung eines verfassungsmässigen Organs des Reichs
einnehmen könne, findet heute kaum noch Wider-
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