Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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selben nur solange, als es der Wille des Volkes ge- 
stattet!?t) In der Tat, das Kaisertum der Verfassung 
von 1849 ist rechtlich nichts anderes als ein „Kaiser- 
tum auf Kündigung“). Was würde nämlich den 
Reichstag hindern, gemäss $ 196, Abs. 3 der Verfassung 
zu beschliessen, die Bestimmungen des II. Abschnitts der 
Verfassung: Das Reichsoberhaupt, aufzuheben oder in 
einschneidendster Weise zu ändern? Was könnte eine 
republikanische Mehrheit des Reichstags abhalten, den 
Kaiser für verantwortlich oder das Kaisertum über- 
haupt für abgeschafft zu erklären?!) Der Kaiser 
wäre in solchem Falle sogar durch den auf die Ver- 
fassung geleisteten Eid im Gewissen verpflichtet, das 
Gesetz gemäss $ 80, Satz 3 der Verfassung zu ver- 
künden. Ja, der Reichstag könnte m,.E. verfassungs- 
rechtlich durchaus einwandfrei vom Kaiser die Unter- 
zeichnung seines eigenen Todesurteils verlangen! Mit 
44) Aber das scheint so recht das politische „Ideal“ vieler 
Heisssporne der Jahre 1848/49 gewesen zu sein. Sogar ein 
Mann wie der bekannte Heidelberger Staatsrechtslehrer Zöpfl, 
forderte von den Gesetzgebern der Paulskirche die Aufrichtung 
einer „demokratischen Monarchie“, einer „konstitutionellen Mo- 
narchie, welche nicht einzelne, sondern alle republikanischen 
Institutionen in sich aufnimmt“ (Heinr. Zöpfl, Konstitutionelle 
Monarchie und Volkssouveränität. Frankfurt a./M. 1848. S. 30), 
und verlangte von der Monarchie, dass sie „sich selbst als eine 
republikanische Institution erfasse“ (a.a. O0. S.15). Dass eine 
„demokratische Monarchie“ immer eine logische Unmöglichkeit, 
eine wahre contradictio in adjecto ist und bleiben wird, liegt 
natürlich auf der Hand. 
45) Vergl. Stenogr. Ber. S. 4989, 1. Spalte, Zeile 30 ff. Der 
Zwischenruf von der Linken bei dieser Gelegenheit ist so recht 
bezeichnend. 
46) Der Bericht des Verfassungsausschusses über den Ab- 
schnitt der Reichsverfassung: Die Gewähr der Verfassung, 
Stenogr. Ber. S. 4957, 2. Spalte zu Art. III $6 weist auf diese 
Möglichkeit ausdrücklich. hin.
	        
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