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Das Reichsgericht der Frankfurter Verfassung
ist eirne sehr merkwürdige staatsrechtliche Institution.
Nach
sollte
der Absicht der Gesetzgeber der Paulskirche
es die „Spitze der Verfassung“ sein und dem-
entsprechend ist denn auch seine Kompetenz bestimmt
worden. Nach 8126 sollten nämlich zur Zuständigkeit
des Reichsgerichts gehören:
a)
Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt
wegen Verletzung der Reichsverfassung durch Er-
lassung von Reichsgesetzen und durch Massregeln
der Reichsregierung, sowie Klagen der Reichs-
gewalt gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung
der Reichsverfassung.
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem
Volkshause -unter sich und zwischen jedem von
ihnen und der Reichsregierung, welche die Aus-
legung der Reichsverfassung betreffen, wenn die
streitenden Teile sich vereinigen, die Entscheidung
des Reichsgerichts einzuholen.
c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller
Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten.
d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähig-
e)
f)
keit und Regentschaft in den Einzelstaaten.
Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzel-
staates und dessen Volksvertretung über die Gül-
tigkeit oder Auslegung der Landesverfassung.
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen
die Regierung desselben, wegen Aufhebung oder
verfassungswidriger Veränderung der Landes-
verfassung.
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates ge-
gen die Regierung wegen Verletzung der Landes-
verfassung können bei dem Reichsgericht nur
angebracht werden, wenn die in der Landesver-