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fassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur
Anwendung gebracht werden können.
g) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung
der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten
Rechte. Die näheren Bestimmungen über den
Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise,
dasselbe geltend zu machen, bleiben der Reichs-
gesetzgebung vorbehalten.
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter
Rechtspflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel
erschöpft sind.
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die
Reichsminister, insofern sie deren ministerielle
Verantwortlichkeit betreffen.
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die
Minister der Einzelstaaten, insofern sie deren mi-
nisterielle Verantwortlichkeit betreffen.
l) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und
Landesverrats gegen das Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich
der Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu
überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzen
vorbehalten.
m) Klagen gegen den Reichsfiskus.
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Ver-
pflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten,
zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder be-
stritten ist, so wie wenn die gemeinschaftliche
Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer
Klage geltend gemacht wird.
Ein Blick auf vorstehenden Katalog des $ 126
genügt nun schon, um zu erkennen, wie wenig man
sich über das Wesen und die Aufgaben eines Reichs-