Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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fassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur 
Anwendung gebracht werden können. 
g) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung 
der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten 
Rechte. Die näheren Bestimmungen über den 
Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise, 
dasselbe geltend zu machen, bleiben der Reichs- 
gesetzgebung vorbehalten. 
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter 
Rechtspflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel 
erschöpft sind. 
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die 
Reichsminister, insofern sie deren ministerielle 
Verantwortlichkeit betreffen. 
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die 
Minister der Einzelstaaten, insofern sie deren mi- 
nisterielle Verantwortlichkeit betreffen. 
l) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und 
Landesverrats gegen das Reich. 
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich 
der Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu 
überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzen 
vorbehalten. 
m) Klagen gegen den Reichsfiskus. 
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Ver- 
pflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten, 
zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder be- 
stritten ist, so wie wenn die gemeinschaftliche 
Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer 
Klage geltend gemacht wird. 
Ein Blick auf vorstehenden Katalog des $ 126 
genügt nun schon, um zu erkennen, wie wenig man 
sich über das Wesen und die Aufgaben eines Reichs-
	        
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