g. 45.
e. Vermoͤgensverhaͤltnisse.
1) In Beziehung zum Staate. Das Vermögen und Ein-
kommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit dem Staats-
vermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden.
Fortsetzung. Die Gemeinden haben ihr Vermögen durch ihre
Behörden selbstständig zu verwalten. Oie Oberaufsicht der Regierungs-
behörden erstreckt sich nur darauf, daß die Verwaltung überhaupt den
bestehenden Gesetzen gemäß geschehe, daß insbesondere das Gemeinde-
Vermögen erhalten, das Einkommen davon zu Gemeindezwecken ver-
wandt, und daß bei der Vertheilung der Gemeinde-Abgaben nach gleich-
mäßigen Grundsätzen verfahren werde.
Der Regierungsbehbrde steht die Entscheidung auf die Beschwer-
den zu, welche gegen die Gemeinde-Verwaltung erhoben werden.
5S. 47.
2) Mehrerer Gemeinden. In den Ortschaften, welche aus
verschiedenen Gemeinden zusammengesetzt sind, bleibt die Verwaltung des
einer jeden derselben besonders zustehenden Vermögens und der Gerecht-
same getrennt, es sei denn, daß das Gegentheil durch ordnungsmäßig
gefaßte Beschlüsse der betheiligten Gemeinden festgestellt würde.
48
3) Einzelner Gemeindemitglieder. Durch die mit dem
Wohnsitzrechte verbundene Aufnahme in die Gemeinde allein werden
keine Anrechte an den Gemeindegütern gewonnen, deren Mitbenutzung an
den Besitz gewisser Grundstücke in der Gemeinde geknüpft ist, auch
nicht an den Gütern, welche gewissen Genossenschaften gehören.
. Gemeindelasten.
. 49.
1) Allgemeine Pflicht dazu. Von den verfassungsmäßig
der Gemeinde oder mehreren im Verbande stehenden Gemeinden aufge-
legten Gemeindelasten und Leistungen kann kein Mitglied der Gemeinde
oder des Verbandes, so wie auch kein in derselben belegenes Grundstück
anders, als aus gesetzlichen Gründen befreiet werden.
. 50.
2) Deren rechtliche Begründung. Keine Gemeinde kann mit
Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht nach allgemei-
nen Gesetzen oder besonderen Rechtsverhältnissen verbunden, ist. Dasselbe
findet auch auf mehrere im Verbande stehende Gemeinden Anwendung.
g. 51.
3) Entschädigung wegen allgemeiner Lasten. Alle La-