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wichtigen Gegenständen den Rath der versammelten Gemeinde zu ver-
nehmen erforderlich erachtet würde.
Diesen Grundsätzen gemäß sollen die Verhältnisse der Landge-
meinden durch eine Gemeindeordnung festgestellt, und in dieser über die
Wahl des Ortsvorstehers und der Ortsgeschwornen das Nähere bestimmt
werden.
g. 56.
fb. Neue Anbauer. Neue Anbauer sollen nicht ohne vorgän-
gige Vernehmung der Landgemeinde, und im Fallse eines Widerspruchs,
nicht ohne vorgängige Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die
vorgebrachten Gründe, zugelassen werden.
Viertes Capitel.
Von den Landständen.
Erster Ditel.
Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von
der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und
des ständischen Ausschusses.
Erster Abschnitt.
Wesen und Zweck der Stände.
Die Stände des Herzogthums vertreten in dem grundgesetzli-
chen Verhältnisse zu der Landesregierung die Gesammtheit der Landes-
einwohner, und sind daher berechtigt und verpflichtet, deren verfassungs-
mäßige Rechte und allgemeine Interessen wahrzunehmen, und auf die
gesetzlich vorgeschriebene Weise geltend zu machen.
8. 58.
Die gesammte Landschaft bildet ein ungetrenntes Ganzes.
59
. 9.
Sie übt ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit entweder in voller
Versammlung auf Land= und Convocationstagen durch die Ständever-
sammlung, oder zwischen den Landtagen und während deren Vertagung,
durch das Drgan des ständischen Ausschusses.
Zweiter Abschnitt.
Zusammensetzung der Ständeversammlung.
I. Zahl der Abgeordneten, deren Vertheilung auf die Standes-Klassen
und Art ihrer Erwählung.
A. Im Allgemeinen.
Die Ständeversammlung besteht aus 48 Abgeordneten des Lan-
des, und zwar aus