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Ausschußmitglieder durch neue Wahl aus den zuruͤckbleibenden Abgeord-
neten zu ersetzen.
Nach einer Auflösung der Ständeversammlung findet eine allge-
meine neue Wahl des Ausschusses Statt, bei welcher ebenso verfahren
wird, wie am Schlusse des ersten ordentlichen Landtages.
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Fortsetzung. Sind sowohl von den Mitgliedern des Ausschus-
ses, als von deren Stellvertretern vor Ablauf der Zeit, für welche sie ge-
wählt waren, so viele abgegangen, daß die Uebrigbleibenden nicht wenig-
stens noch die Zahl von sieben ausmachen, so ist zu einer Ergänzung des
Ausschusses durch neue Wahlen zu schreiten.
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6. Erlöschen des Auftrages der Ausschuß-Mitglie-
der. DOer Auftrag der Mitglieder des Ausschusses erlischt mit dem Ab-
geordneten-Auftrage, jedoch in den §. 86 unter 1 und 2 aufgeführten
Fällen erst am Tage der Eröffnung der neuen Ständeversammlung.
Zweiter Titel.
Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundséte.
94.
Die Landstände haben die heilige Mlicht, in ihrem Wirkungskreise,
der Verfassung gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes, frei von anderen
Rücksichten, gewissenhaft zu befördern.
95.
Sie sind schuldig, bei isbnnn ihrer ständischen Rechte und Be-
fugnisse die Verfassung genau zu beobachten, und dürfen sich nur mit
den Gegenständen beschäftigen, welche Bestimmungen der Verfassung ih-
rem Wirkungskreise überwiesen haben.
5. 96.
Alle Abgeordneten sind in ihren landschaftlichen Rechten und Mlich-
ten einander gleich. Keiner ist als der besondere Vertreter seiner Stan-
desclasse zu betrachten.
Zweiter Abschnitt.
Einzelne Rechte und Pflichten der Ständever-
sammlung.
I. Mitwirkung im Finanzwesen.
Die Bestimmungen über bie Mitwirkung der Staͤndeversammlung
im Finanzwesen sind im sechsten Capitel enthalten.