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II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
8. 98.
a. Faͤlle, wo die Zustimmung der Stände erforder-
lich ist. Die ständische Zustimmung ist erforderlich:
1) wenn dieses Landesgrundgesetz, oder die mit demselben erlassenen
Gesetze ergänzt, erläutert oder abgeändert,
2) wenn neue organische Staatseinrichtungen getroffen oder die be-
stehenden verändert,
3) wenn Landesgesetze gegeben, aufgehoben, abgeändert oder au-
thentisch erklärt werden, die das Landes-Finanz= und Steuer-
wesen, die Militairpflichtigkeit und die Aushebung der Mann-
schaften, das bürgerliche oder Straf-Recht, den bürgerlichen oder
Straf-Proceß betreffen.
5. 99.
b. Fälle, wo das Gutachten der Stände erfordert
wird. Bei allen übrigen, namentlich den das Landespolizeiwesen
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, müssen dle Stände zuvor mit
ihrem Gutachten und Rath gehbrt, und es können in solchen Gesetzen
Volizeistrafen bis zu einmonatigem einfachen Gefängniß oder diesem
entsprechenden Geldstrafen angedrohet werden.
F. 100.
c. Form der Gesetze. Die Gesetze sollen im Eingange der
erfolgten Zustimmung, oder des vorher angehbrten Gutachtens und
Raths der Ständeversammlung oder des ständischen Ausschusses aus-
drücklich Erwähnung thun.
Alle in dieser verfassungsmäßigen Form von dem Landesfürsten
verkündigten Gesetze müssen von allen Landeseinwohnern, Behörden
und Gerichten befolgt werden.
# 101.
d. Verordnungen. Verordnungen, d. h. solche Verfügungen,
welche aus dem allgemeinen Verwaltungs= oder Oberaufsichts-Rechte
der Regierung hervorgehen, oder welche die Ausführung und Handha-
bung der bestehenden Gesetze betreffen, erläßt die Landesregierung ohne
Mitwirkung der Stände.
III. Mitwirkung beim Militairwesen.
5. 102.
Ein größeres, als das durch die Bundesgesetzgebung vorgeschriebene
Truppencorps wird ohne Zustimmung der Stände nicht aufgestellt werden.
Ohne deren Bewilligung kann weder das Truppencorps, noch
eine Abtheilung desselben in den Dienst eines auswärtigen Staates
gegeben werden.