Full text: Neue Landsachaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Gleichfalls ist deren Bewilligung erforderlich, wenn durch Wer- 
bung, besonders von Ausländern, Truppen gebildet werden sollen. 
IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege. 
a. Unabhängigkeit der Gerich te. Die Stände haben das 
Recht, auf die durch die Landes= und Bundesgesetzgebung festgestellte 
Unabhängigkeit der Gerichte in den Grenzen ihrer Zuständigkeit zu 
halten. 
Insbesondere wird es den Parteien, welche sich durch Landesfürst- 
liche Verfügungen in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte für be- 
einträchtigt halten, gestattet, sich an die Ständeversammlung zu wen- 
den, und diese ist befugt, auf die Abhülfe der von ihr begründet er- 
achteten Beschwerden bei der Landesregierung anzutragen. 
S 104. 
b. Präsentationsrecht zu zwei Rathsstellen im Lan- 
desgerichte. Die Ständeversammlung hat das Recht, zu zwei 
Rathsstellen im Herzogl. Landesgerichte Candidaten zu präsentiren. 
Sie wählt diese durch absolute Stimmenmehrheit, und ihre Wahl 
kann auf Jeden fallen, der ein Richteramt oder ein öffentliches juri- 
stisches Lehramt 5 Jahre bekleidet, oder 10 Jahre hindurch mit Aus- 
zeichnung die advocatorische Praxis betrieben und in den beiden letzten 
Fällen die vorschriftsmäßige Prüfung zur Erlangung des Richteramtes 
bestanden hat. 
V. Recht der Vorschläge. 
. 105. 
Die Staͤndeversammlung ist berechtigt, dem Landesfuͤrsten Vor- 
schlaͤge zu Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verfuͤgungen und zur 
Errichtung oͤffentlicher Anstalten zu machen; diese Vorschlaͤge werden 
genau gepruͤft werden, und es sollen stets Landesfuͤrstliche Entschließun- 
gen, und zwar im Ablehnungsfalle mit Anfuͤhrung der Gruͤnde, darauf 
erfolgen. 
VI. Recht der Mitaufsicht auf die uͤbrigen Landesangelegenheiten. 
. 106. 
Die Staͤndeversammlung ist befugt, wegen bemerkter Maͤngel 
oder Mißbraͤuche bei der Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung 
der oͤffentlichen Angelegenheiten, Vortraͤge an die Landesregierung zu 
richten, und sich uͤber deren Abstellung gutachtlich zu aͤußern. 
S. 107. 
Sie hat das Recht, darüber zu wachen, daß Niemand in seinen 
verfassungsmäßigen Rechten verletzt, insonderheit ohne gesetzlichen Grund 
und ohne eine ordnungsmäßige Verfügung der competenten Polizei- 
oder Gerichtsbehörde verfolgt, verhaftet, bestraft oder sonst an Freiheit
	        
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