7
dessen Großmutter von vaͤterlicher Seite, sind indeß berechtigt, hiebei mit
ihrem Gutachten und Rathe gehoͤrt zu werden.
g. 23.
15. Hausgesetze.
Die inneren Verhaͤltnisse des Herzogl. Hauses werden von dem
Landesfuͤrsten, als dem Oberhaupte der Familie, durch Hausgesetze ge-
ordnet. Diese beduͤrfen der staͤndischen Zustimmung nicht; es koͤnnen
indeß durch dieselben keine in diesem Landesgrundgesetze enthaltenen Be-
stimmungen abgeaͤndert werden.
Zweites Capitel.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten
der Unterthanen.
1. Landeseinwohnerrecht.
g. 24.
a. Dessen Erwerbung.
Wer auf gesetzliche Weise das Recht des Wohnsitzes innerhalb der
Graͤnzen des Staatsgebietes erworben hat, ist Landeseinwohner.
5. 25.
b. Dessen Folgen.
Alle Landeseinwohner sind dem Landesfuͤrsten Treue, Ehrfurcht
und Gehorsam schuldig, und verpflichtet, den Gesetzen und den dieselben
vollziehenden Behoͤrden zu gehorchen. Sie genießen saͤmmtliche durch
Verfassung und Gesetz zugesicherten Rechte, vorbehaͤltlich der in Bezug
auf die Ausuͤbung einzelner Rechte geltenden Beschraͤnkungen.
. 26.
c. Bedingungen der politischer Rechte.
Erbhuldigungseid. Nur Landeseinwohner sind zur Aus-
übung politischer Rechte im Herzogthume befugt.
Alle männlichen Landeseinwohner sind nach zurückgelegtem ein und
zwanzigsten Lebensjahre verpflichtet, den Erbhuldigungseid zu leisten.
Dieser soll also lauten:
„Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Durchlauchtigsten Landesfür-
isten und dessen Nachfolgern an der Landesregierung aus dem Durch-
„lauchtigsten Hause Braunschweig, so wie Gehorsam den Gesetzen.“
S. 27.
d. Dessen Erlöschen.
Das Landes-Einwohnerrecht geht durch Auswanderung verloren.
Einzelne darin begriffene Besugnisse erlöschen durch den Berlust
der dieselben bedingenden Eigenschaften oder in Folge der Uebertretung
bestimmter Gesetze.