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lichen Impfungs- und ebensoviel Wiederimpfungs-
terminen beigewohnt und sich die erforderlichen Kennt-
nisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe er-
worben hat. Die Impflisten werden von den Ge-
meindevorständen zusammengestellt. Die Ortsbehörden
haben die von den Impfärzten bestimmten öffentlichen
Impf- und Nachschautermine in ortsüblicher Weise
bekanntzumachen und zur pünktlichen Gestellung der
Impflinge aufzufordern. Die Kinder, welche zufolge
der Bestimmungen in 88 1 und 2 des Impfgesetzes
zeitweise oder dauernd von der Impfung bzw. Wieder-
impfung befreit sind sowie die privatim geimpften
oder die im laufenden Jahre noch geimpft werden:
sollen, brauchen im Impftermin nicht zu erscheinen.
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses
von der Impfung zweimal befreit, so kann eine fernere
Befreiung nur durch den zuständigen Impfarzt er-
folgen. Treten an einem Orte ansteckende Krank-
heiten wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp,
Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung ın
größerer Verbreitung auf, so werden auf Benach-
richtigung der Ortspolizeibehörde an den Impfarzt die
öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Aus einem Hause,
in dem solche Krankheiten zur Impfzeit vorgekommen
sind oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen
Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden.
Erwachsene aus solchen Häusern sollen sich vom
Impftermin fernhalten. Auf Erfordern des Landrats-
haben Eltern, Pflegeeltern und Vormünder nach-
zuweisen, daß die Impfung erfolgt oder aus einem
gesetzlichen Grunde unterblieben ist. Ist sie ohne-
solchen Grund unterblieben, so hat der Landrat die:
Nachholung binnen angemessener Frist bei Strafe zu
verlangen; nötigenfalls ist die Aufforderung und Be-
strafung so oft zu wiederholen, bis die Impfung ge-
setzlich erfolgt ist. Wenn Impflinge im Nachschau--