94 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
termin nicht. erscheinen, so ist deren Impfung als
erfolglos anzusehen und im nächsten Jahre zu wieder-
holen, wenn der Impfarzt sich nicht nachträglich vom
Erfolge der Impfung überzeugt hat. Außerdem tritt
Bestrafung ein. Über die erfolgten Impfungen und
späteren Wiederimpfungen werden Impfscheine aus-
gestellt. Die Impfung ist mit Tierlymphe und .nur
ausnahmsweise mit Menschenlymphe vorzunehmen.
Den Eltern der Impflinge werden im Impftermin
staatlich beschaffte, vom Verein gegen den Mißbrauch
geistiger Getränke herausgegebene Merkblätter: „Gebt
euren Kindern keinen Alkohol“ verabreicht. Für die
Erkrankung und die Todesfälle an Pocken
ist eine Statistik eingeführt, deren Ergebnis durch
das Ministerium dem Kaiserlichen Gesundheitsamt in
Berlin mitgeteilt wird.
Der gewerbsmäßige Handel mit Giften ist
in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 29. No-
vember 1894 durch die Verordnungen, den Handel
mit Giften betreffend, vom 17. April 1895, 20. Juni
1901 und 15. Februar 1906 geregelt. Wer Handel
mit Giften treiben will, muß, falls er nicht kon-
zessionierter Apotheker ist, der ÖOrtspolizeibehörde
Anzeige machen, eine Giftkammer einrichten, Gift-
bücher führen und die Gifte nach Vorschrift auf-
bewahren. Er darf Gift nur an zuverlässige Personen
zu erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Zwecken, einzelne
Gifte nur gegen Giftschein abgeben und wird durch
den Bezirksphysikus und den Apothekenrevisor in den
Geschäftsräumen revidiert. Die Verordnung enthält
noch besondere Vorschriften über Farben und Un-
geziefermittel und ein Verzeichnis der Gifte.
Über die Abgabe stark wirkender Arznei-
mittel in den Apotheken handeln die Verord-
nungen vom 14. Dezember 1891, vom 15. März 1895