Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

94 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
termin nicht. erscheinen, so ist deren Impfung als 
erfolglos anzusehen und im nächsten Jahre zu wieder- 
holen, wenn der Impfarzt sich nicht nachträglich vom 
Erfolge der Impfung überzeugt hat. Außerdem tritt 
Bestrafung ein. Über die erfolgten Impfungen und 
späteren Wiederimpfungen werden Impfscheine aus- 
gestellt. Die Impfung ist mit Tierlymphe und .nur 
ausnahmsweise mit Menschenlymphe vorzunehmen. 
Den Eltern der Impflinge werden im Impftermin 
staatlich beschaffte, vom Verein gegen den Mißbrauch 
geistiger Getränke herausgegebene Merkblätter: „Gebt 
euren Kindern keinen Alkohol“ verabreicht. Für die 
Erkrankung und die Todesfälle an Pocken 
ist eine Statistik eingeführt, deren Ergebnis durch 
das Ministerium dem Kaiserlichen Gesundheitsamt in 
Berlin mitgeteilt wird. 
Der gewerbsmäßige Handel mit Giften ist 
in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 29. No- 
vember 1894 durch die Verordnungen, den Handel 
mit Giften betreffend, vom 17. April 1895, 20. Juni 
1901 und 15. Februar 1906 geregelt. Wer Handel 
mit Giften treiben will, muß, falls er nicht kon- 
zessionierter Apotheker ist, der ÖOrtspolizeibehörde 
Anzeige machen, eine Giftkammer einrichten, Gift- 
bücher führen und die Gifte nach Vorschrift auf- 
bewahren. Er darf Gift nur an zuverlässige Personen 
zu erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissen- 
schaftlichen oder künstlerischen Zwecken, einzelne 
Gifte nur gegen Giftschein abgeben und wird durch 
den Bezirksphysikus und den Apothekenrevisor in den 
Geschäftsräumen revidiert. Die Verordnung enthält 
noch besondere Vorschriften über Farben und Un- 
geziefermittel und ein Verzeichnis der Gifte. 
Über die Abgabe stark wirkender Arznei- 
mittel in den Apotheken handeln die Verord- 
nungen vom 14. Dezember 1891, vom 15. März 1895
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.