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(Diphtherieserum), vom 18. August 1896, vom 20. Sep-
tember 1897 (Schilddrüsenpräparate), vom 14. April
1898, vom 29. November 1899, vom 16. Mai 1901
(Farnwurzel und Farnextrakt), vom 24. Januar 1906
(Migränin) und vom 24. Februar 1908.
Durch Verordnung vom 27. Juli 1896 ist an-
geordnet, daß Verkaufsstellen, in welchen
Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben
feilgehalten werden — Drogen-, Material-,
Farben- und ähnliche Handlungen —, nebst den zu-
gehörigen Vorrats- und Arbeitsräumen sowie dem
Geschäftszimmer des Handlungsinhabers unvermuteten
Besichtigungen durch die Ortspolizei unter Mitwirkung
des Bezirksphysikus und des Apothekenrevisors unter-
liegen. Nach dem über die Kostenpflicht bei
diesen Besichtigungen ergangenen Gesetz vom 30. De-
zember 1900 erhält der Apothekenrevisor für jede
Besichtigung eine Gebühr von 6 Mk.; daneben erhält
er ebenso wie der Medizinalbeamte Tagegelder und
Reisekosten. Die Kosten werden von der, Staats-
kasse verlegt und von den Geschäftsinhabern — falls
mehrere Besichtigungen hintereinander stattfanden,
anteilig — beigezogen. Die Besichtigungen sollen in
der Regel jährlich stattfinden.
Die Beförderung von Leichen ist zur
Verhütung von Ansteckungen nur auf Grund von
Leichenpässen gestattet, deren Ausstellung durch
die Landräte erfolgt (vgl. die Bekanntmachungen vom
15. Dezember 1892 und 30. Juni 1906). Die Aufsicht
über das Begräbniswesen liegt nach $ 85 Ziffer 9
des Gesetzes, die Neugestaltung der Kirchen- und
Schulbehörden, yom 9. Dezember 1865 — vgl. Artikel 34
der Ausführungsverordnung dazu vom 14. März 1866 —
den Kirchen- und Schulvorständen ob, die Friedhofs-
ordnungen erlassen können. Ohne Genehmigung der
Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der