Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 10. Die Verwaltung. 95 
(Diphtherieserum), vom 18. August 1896, vom 20. Sep- 
tember 1897 (Schilddrüsenpräparate), vom 14. April 
1898, vom 29. November 1899, vom 16. Mai 1901 
(Farnwurzel und Farnextrakt), vom 24. Januar 1906 
(Migränin) und vom 24. Februar 1908. 
Durch Verordnung vom 27. Juli 1896 ist an- 
geordnet, daß Verkaufsstellen, in welchen 
Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben 
feilgehalten werden — Drogen-, Material-, 
Farben- und ähnliche Handlungen —, nebst den zu- 
gehörigen Vorrats- und Arbeitsräumen sowie dem 
Geschäftszimmer des Handlungsinhabers unvermuteten 
Besichtigungen durch die Ortspolizei unter Mitwirkung 
des Bezirksphysikus und des Apothekenrevisors unter- 
liegen. Nach dem über die Kostenpflicht bei 
diesen Besichtigungen ergangenen Gesetz vom 30. De- 
zember 1900 erhält der Apothekenrevisor für jede 
Besichtigung eine Gebühr von 6 Mk.; daneben erhält 
er ebenso wie der Medizinalbeamte Tagegelder und 
Reisekosten. Die Kosten werden von der, Staats- 
kasse verlegt und von den Geschäftsinhabern — falls 
mehrere Besichtigungen hintereinander stattfanden, 
anteilig — beigezogen. Die Besichtigungen sollen in 
der Regel jährlich stattfinden. 
Die Beförderung von Leichen ist zur 
Verhütung von Ansteckungen nur auf Grund von 
Leichenpässen gestattet, deren Ausstellung durch 
die Landräte erfolgt (vgl. die Bekanntmachungen vom 
15. Dezember 1892 und 30. Juni 1906). Die Aufsicht 
über das Begräbniswesen liegt nach $ 85 Ziffer 9 
des Gesetzes, die Neugestaltung der Kirchen- und 
Schulbehörden, yom 9. Dezember 1865 — vgl. Artikel 34 
der Ausführungsverordnung dazu vom 14. März 1866 — 
den Kirchen- und Schulvorständen ob, die Friedhofs- 
ordnungen erlassen können. Ohne Genehmigung der 
Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.