$ 10. Die Verwaltung. 97
kontrolle in sogenannter ambulanter Tätigkeit aus,
indem er die Waren selbst oder durch einen Assistenten,
nötigenfalls unter polizeilicher Mitwirkung, entnimmt
und in jeder Ortschaft auf 1000 Einwohner jährlich
30 Untersuchungen ausführt, darunter auch Trink-
wasseruntersuchungen. Dafür erhält er von den Ge-
meinden jährlich 5 Pf. pro Kopf der Bevölkerung;
der Staat erstattet davon den Gemeinden 2 Pf. pro
Kopf der Bevölkerung. Über die Tätigkeit wird jähr-
lich ein Jahresbericht herausgegeben und an die Be-
hörden verteilt. \
Für die Weinuntersyuchungen nach $ 10
Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, be-
treffend den Verkehr mit Wein, sind durch Aus-
führungsverordnung vom 19. August 1901 geprüfte
Nahrungsmittelchemiker als Sachverständige bestimmt;
als „zuständige Behörden“ im Sinne des 8 3 Nr. 3
und $ 10 Abs. 1 sind in den Städten Sondershausen,
Arnstadt und Greußen die Magistrate, in den übrigen
Ortschaften die Landräte bezeichnet.
Die Ausführungsverordnung vom 24. Februar 1903,
ergänzt am 28. September 1906, am 26. September
1907 und 23. März 1908 zu dem Reichsgesetz, be-
treffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 bestimmt hinsichtlich der Schau-
pflicht der Tiere folgendes: Von den Schlachttieren,
deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet
werden soll, unterliegen Rindvieh (einschließlich der
Kälber), Schweine (einschließlich der Ferkel) und
Pferde einer amtlichen Untersuchung auch insoweit,
als nach dem Reichsgesetz und den Ausführungs-
bestimmungen des Bundesgats ein Untersuchungszwang
nicht besteht, also auch dann, wenn ihr Fleisch im
eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden
soll. Die Beschau nach dem Schlachten, die Fleisch-
beschau, darf bei Notschlachtungen unterbleiben.
Langbein, Schwarzburg-Sondershansen. 7