Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

98 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Ge- 
nusse für Menschen verwendet werden soll, unter- 
liegen in allen Fällen einer amtlichen Untersuchung 
auf Trichinen. Die Verordnung enthält weiter 
Bestimmungen über Fleischbeschaubezirke, Vorbildung, 
Prüfung, Anstellung und Beeidigung der Beschauer, 
Anmeldung zur Schau, Trichinen-, Finnenschau, Unter- 
suchung auf Leberegel, Vertrieb beanstandeten und 
minderwertigen Fleisches, Notschlachtungen, Kennt- 
licehmachung des Fleisches, Schlachtbücher, Schau- 
gebühren, Überwachungs- und Anzeigepflicht des 
Fleischbeschauers, Einspruchs- und Beschwerdever- 
fahren. 
Von der durch Gesetz vom 21. Dezember 1891 
gegebenen Befugnis, durch Ortsstatut den Schlacht- 
hauszwang in Schlachthäusern einzuführen, 
hat bisher nur die Stadt Arnstadt Gebrauch gemacht. 
Die besondere Bedeutung des Trinkwassers 
für die Gesundheit ist durch ministerielle Anweisungen 
an die Landräte auf periodische Untersuchung des 
Wassers und der Brunnen sowie Überwachung der 
Wasserleitungen anerkannt. Um die zur Speisung 
von Wasserleitungen dienenden Quellen 
und Teiche im öffentlichen Interesse erhalten zu 
können, ist ein Gesetz vom 19. März 1904 erlassen 
worden. 
Für den Handel mit Flaschenbier sind 
durch Verordnung vom 23. Februar 1903 sanitäts- 
polizeiliche Vorschriften über die Abfüllapparate, die 
Beschaffenheit der Abfüllgefäße und -räume und das 
bedienende Personal ergangen. 
Über die Einrichtung der Bierdruckapparate 
hat die Verordnung vom 11. September 1890 Be- 
stimmungen getroffen. Eine Revision der Verordnung 
ist zurzeit in Aussicht genommen.
	        
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