98 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Ge-
nusse für Menschen verwendet werden soll, unter-
liegen in allen Fällen einer amtlichen Untersuchung
auf Trichinen. Die Verordnung enthält weiter
Bestimmungen über Fleischbeschaubezirke, Vorbildung,
Prüfung, Anstellung und Beeidigung der Beschauer,
Anmeldung zur Schau, Trichinen-, Finnenschau, Unter-
suchung auf Leberegel, Vertrieb beanstandeten und
minderwertigen Fleisches, Notschlachtungen, Kennt-
licehmachung des Fleisches, Schlachtbücher, Schau-
gebühren, Überwachungs- und Anzeigepflicht des
Fleischbeschauers, Einspruchs- und Beschwerdever-
fahren.
Von der durch Gesetz vom 21. Dezember 1891
gegebenen Befugnis, durch Ortsstatut den Schlacht-
hauszwang in Schlachthäusern einzuführen,
hat bisher nur die Stadt Arnstadt Gebrauch gemacht.
Die besondere Bedeutung des Trinkwassers
für die Gesundheit ist durch ministerielle Anweisungen
an die Landräte auf periodische Untersuchung des
Wassers und der Brunnen sowie Überwachung der
Wasserleitungen anerkannt. Um die zur Speisung
von Wasserleitungen dienenden Quellen
und Teiche im öffentlichen Interesse erhalten zu
können, ist ein Gesetz vom 19. März 1904 erlassen
worden.
Für den Handel mit Flaschenbier sind
durch Verordnung vom 23. Februar 1903 sanitäts-
polizeiliche Vorschriften über die Abfüllapparate, die
Beschaffenheit der Abfüllgefäße und -räume und das
bedienende Personal ergangen.
Über die Einrichtung der Bierdruckapparate
hat die Verordnung vom 11. September 1890 Be-
stimmungen getroffen. Eine Revision der Verordnung
ist zurzeit in Aussicht genommen.