Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 99 
Heilwesen. 
Die Ärzte haben sich zu Ärztevereinen zu- 
sammengeschlossen. Eine Ärztekammer besteht im 
Fürstentum nicht. Es waren zwar Verhandlungen 
und Erörterungen über die Einrichtung einer Ärzte- 
kammer und die Bildung eines für die Thüringischen 
Staaten gemeinschaftlichen Ehrengerichtshofs im Gange. 
Der abgeschlossene Staatsvertrag hatte im Fürsten- 
tum auch bereits die landständische Genehmigung ge- 
funden, die Ausführung ist aber noch unterblieben, 
da sich in den beteiligten Thüringischen Staaten 
Schwierigkeiten ergaben. Die Ärzte können das nach 
der Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 vorgeschriebene 
praktische Jahr neuerdings auch im Krankenhaus 
zu Arnstadt ableisten. Eine Anweisung über das 
praktische Jahr der Mediziner, wie sie unter 
den bei Erteilung der Approbation als Arzt beteiligten 
Bundesregierungen vereinbart ist, findet sich mit Be- 
kanntmachung vom 31. August 1908 in der Gesetz- 
sammlung veröffentlicht. Beschwerden gemäß $ 27 
der Anweisung sind bei dem Ministerium, Abteilung 
des Innern, einzulegen. Die Bestimmungen über 
homöopathische und andere ärztliche Haus- 
apotheken sind in den 88 49 und 50 der Ver- 
ordnung vom 15. Mai 1901, betreffend die Einrichtung 
von Apotheken, enthalten. — Die den Medizinal- 
beamten für die Besorgung amtlicher Geschäfte .zu- 
stehenden Gebühren sind in der Verordnung vom 
24. März 1888 festgesetzt. Die alte Medizinal- 
taxordnung vom 26. März 1838 ist durch Gesetz 
vom 80. Juli 1899 aufgehoben; die Herausgabe einer 
neuen Taxe wird bearbeitet und steht für die nächste 
Zeit bevor. Zum Besuche ärztlicher Fort- 
bildungskurse an den Universitäten sind Staats- 
beihilfen in erster Linie an die beamteten Ärzte ge- 
währt worden. 
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