$ 10. Die Verwaltung. 99
Heilwesen.
Die Ärzte haben sich zu Ärztevereinen zu-
sammengeschlossen. Eine Ärztekammer besteht im
Fürstentum nicht. Es waren zwar Verhandlungen
und Erörterungen über die Einrichtung einer Ärzte-
kammer und die Bildung eines für die Thüringischen
Staaten gemeinschaftlichen Ehrengerichtshofs im Gange.
Der abgeschlossene Staatsvertrag hatte im Fürsten-
tum auch bereits die landständische Genehmigung ge-
funden, die Ausführung ist aber noch unterblieben,
da sich in den beteiligten Thüringischen Staaten
Schwierigkeiten ergaben. Die Ärzte können das nach
der Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 vorgeschriebene
praktische Jahr neuerdings auch im Krankenhaus
zu Arnstadt ableisten. Eine Anweisung über das
praktische Jahr der Mediziner, wie sie unter
den bei Erteilung der Approbation als Arzt beteiligten
Bundesregierungen vereinbart ist, findet sich mit Be-
kanntmachung vom 31. August 1908 in der Gesetz-
sammlung veröffentlicht. Beschwerden gemäß $ 27
der Anweisung sind bei dem Ministerium, Abteilung
des Innern, einzulegen. Die Bestimmungen über
homöopathische und andere ärztliche Haus-
apotheken sind in den 88 49 und 50 der Ver-
ordnung vom 15. Mai 1901, betreffend die Einrichtung
von Apotheken, enthalten. — Die den Medizinal-
beamten für die Besorgung amtlicher Geschäfte .zu-
stehenden Gebühren sind in der Verordnung vom
24. März 1888 festgesetzt. Die alte Medizinal-
taxordnung vom 26. März 1838 ist durch Gesetz
vom 80. Juli 1899 aufgehoben; die Herausgabe einer
neuen Taxe wird bearbeitet und steht für die nächste
Zeit bevor. Zum Besuche ärztlicher Fort-
bildungskurse an den Universitäten sind Staats-
beihilfen in erster Linie an die beamteten Ärzte ge-
währt worden.
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