100 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Das Hebammenwesen ist durch Gesetz vom
5. Februar 1892 und die Hebammenordnung vom
25. Februar 1892 geregelt. Als Hebammen werden
nur solche Personen unbescholtenen Leumundes zu-
gelassen, die bei einer vom Ministerium für zulässig
erachteten Hebammenlehranstalt die Prüfung bestanden
haben. Zurzeit erfolgt die Ausbildung- in der Heb-
ammenlehranstalt der Universität in Leipzig; Kurse
je vom 1. Januar und 1. Juli ab; Anmeldungen durch
das Ministerium je zwei Monate vorher. In der Lehr-
anstalt werden auch Wiederholungskurse abgehalten.
Die Kosten werden nötigenfalls vom Hebammenbezirk
getragen; zu den Kosten der Wiederholungskurse
sind Staatsbeihilfen gewährt worden. Hebammen, die
auf öffentliche Kosten ausgebildet sind, müssen wenig-
stens fünf Jahre in dem Bezirke, in welchem sie die
Wahl angenommen haben, Dienst tun. Die Abgrenzung
der Hebammenbezirke, die Zahl der zu bestellenden
Hebammen sowie ihren Dienstort bestimmt der Land-
rat im Einvernehmen mit dem Bezirksphysikus. Die
Hebammenordnung schreibt die zu führenden Instru-
mente und ihre Beschaffenheit, das Verhalten bei
kranken Wöchnerinnen, insbesondere bei Wochenbett-
fieber, das Verhalten bei Geburten und die Pflege der
Neugeborenen vor. Die Hebammen müssen Tempe-
raturtabellen führen. Sie sind den Bezirksphysikern
unterstellt und werden von diesen alljährlich einer
Prüfung unterzogen. Über die Pflege Neugeborener
sind sie vom Staate noch besonders mit Literatur
versehen worden, wie auch die Mütter staatlich be-
schaffte „Regeln für die Ernährung der Säuglinge“
unentgeltlich erhalten. Eine Gebührenordnung
für die Hebammen ist unter dem 26. Februar 1892
erlassen worden. Die Bekanntmachung vom 29. August
1887 enthält in Ausführung des Bundesratsbeschlusses
vom 5. Mai 1887 Bestimmungen über die gegen-