Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

100 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Das Hebammenwesen ist durch Gesetz vom 
5. Februar 1892 und die Hebammenordnung vom 
25. Februar 1892 geregelt. Als Hebammen werden 
nur solche Personen unbescholtenen Leumundes zu- 
gelassen, die bei einer vom Ministerium für zulässig 
erachteten Hebammenlehranstalt die Prüfung bestanden 
haben. Zurzeit erfolgt die Ausbildung- in der Heb- 
ammenlehranstalt der Universität in Leipzig; Kurse 
je vom 1. Januar und 1. Juli ab; Anmeldungen durch 
das Ministerium je zwei Monate vorher. In der Lehr- 
anstalt werden auch Wiederholungskurse abgehalten. 
Die Kosten werden nötigenfalls vom Hebammenbezirk 
getragen; zu den Kosten der Wiederholungskurse 
sind Staatsbeihilfen gewährt worden. Hebammen, die 
auf öffentliche Kosten ausgebildet sind, müssen wenig- 
stens fünf Jahre in dem Bezirke, in welchem sie die 
Wahl angenommen haben, Dienst tun. Die Abgrenzung 
der Hebammenbezirke, die Zahl der zu bestellenden 
Hebammen sowie ihren Dienstort bestimmt der Land- 
rat im Einvernehmen mit dem Bezirksphysikus. Die 
Hebammenordnung schreibt die zu führenden Instru- 
mente und ihre Beschaffenheit, das Verhalten bei 
kranken Wöchnerinnen, insbesondere bei Wochenbett- 
fieber, das Verhalten bei Geburten und die Pflege der 
Neugeborenen vor. Die Hebammen müssen Tempe- 
raturtabellen führen. Sie sind den Bezirksphysikern 
unterstellt und werden von diesen alljährlich einer 
Prüfung unterzogen. Über die Pflege Neugeborener 
sind sie vom Staate noch besonders mit Literatur 
versehen worden, wie auch die Mütter staatlich be- 
schaffte „Regeln für die Ernährung der Säuglinge“ 
unentgeltlich erhalten. Eine Gebührenordnung 
für die Hebammen ist unter dem 26. Februar 1892 
erlassen worden. Die Bekanntmachung vom 29. August 
1887 enthält in Ausführung des Bundesratsbeschlusses 
vom 5. Mai 1887 Bestimmungen über die gegen-
	        
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