102 Dritter Abschnitt. . Die staatlichen Funktionen,
verordnungen schließen. Nebengeschäfte dürfen sie
nur in besonderen Räumen mit Genehmigung des
Landrats treiben. Jeder Apothekenvorstand kann in
der Regel so viel Lehrlinge als Gehilfen halten. Wer
keinen Gehilfen hat, darf nur mit Erlaubnis des Land-
rats einen Lehrling halten. In Zweigapotheken
dürfen keine Lehrlinge ausgebildet werden. Wer als
Lehrling in eine Apotheke eintreten will, muß ein
vom Physikus auf Grund des wissenschaftlichen Be-
fähigungsnachweises (Reifezeugnis für Prima von einem
Gymnasium, Realgymnasium oder einer Oberrealschule)
und auf Grund eines Lebenslaufes ausgestelltes Zu-
lassungszeugnis vorlegen. In den $$ 47f. sind Vor-
schriften über Zweig-, Krankenhaus-, homöopathische
Apotheken sowie über ärztliche und tierärztliche homöo-
pathische und andere Hausapotheken enthalten. Jede
Apotheke, Zweig-, Krankenhaus- wie ärztliche Haus-
apotheke ist innerhalb dreier Jahre mindestens einer,
vorher geheim zu haltenden Besichtigung in unregel-
mäßigen Zwischenfristen, jede neu errichtete Apotheke
yor, jede verlegte nach der Betriebseröffnung durch den
Bezirksphysikus und den pharmazeutischen Beirat des
Ministeriums oder einen besonders bestellten un-
beteiligten geprüften Apothekenbesitzer amtlich zu
unterziehen.
Über den Verkehr mit Geheimmitteln
und ähnlichen Arzneimitteln hat in Aus-
führung des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juni 1907
die Verordnung vom 27. August 1907 nähere Be-
stimmungen getroffen. Die Geheimmittel sind dabei
in einem Verzeichnis zusammengestellt.
E. Bauwesen.
Die Materie ist durch die Bauordnung vom
31. März 1904 und die Verordnung vom 31. März 1904
über die im Hochbau vorkommenden Be-