Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

102 Dritter Abschnitt. . Die staatlichen Funktionen, 
verordnungen schließen. Nebengeschäfte dürfen sie 
nur in besonderen Räumen mit Genehmigung des 
Landrats treiben. Jeder Apothekenvorstand kann in 
der Regel so viel Lehrlinge als Gehilfen halten. Wer 
keinen Gehilfen hat, darf nur mit Erlaubnis des Land- 
rats einen Lehrling halten. In Zweigapotheken 
dürfen keine Lehrlinge ausgebildet werden. Wer als 
Lehrling in eine Apotheke eintreten will, muß ein 
vom Physikus auf Grund des wissenschaftlichen Be- 
fähigungsnachweises (Reifezeugnis für Prima von einem 
Gymnasium, Realgymnasium oder einer Oberrealschule) 
und auf Grund eines Lebenslaufes ausgestelltes Zu- 
lassungszeugnis vorlegen. In den $$ 47f. sind Vor- 
schriften über Zweig-, Krankenhaus-, homöopathische 
Apotheken sowie über ärztliche und tierärztliche homöo- 
pathische und andere Hausapotheken enthalten. Jede 
Apotheke, Zweig-, Krankenhaus- wie ärztliche Haus- 
apotheke ist innerhalb dreier Jahre mindestens einer, 
vorher geheim zu haltenden Besichtigung in unregel- 
mäßigen Zwischenfristen, jede neu errichtete Apotheke 
yor, jede verlegte nach der Betriebseröffnung durch den 
Bezirksphysikus und den pharmazeutischen Beirat des 
Ministeriums oder einen besonders bestellten un- 
beteiligten geprüften Apothekenbesitzer amtlich zu 
unterziehen. 
Über den Verkehr mit Geheimmitteln 
und ähnlichen Arzneimitteln hat in Aus- 
führung des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juni 1907 
die Verordnung vom 27. August 1907 nähere Be- 
stimmungen getroffen. Die Geheimmittel sind dabei 
in einem Verzeichnis zusammengestellt. 
E. Bauwesen. 
Die Materie ist durch die Bauordnung vom 
31. März 1904 und die Verordnung vom 31. März 1904 
über die im Hochbau vorkommenden Be-
	        
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