Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

‘8 10. Die Verwaltung. 108 
lastungen und Mauerstärken, geändert am 
24. Februar 1908, geregelt. Die Bauordnung schreibt 
zur Herstellung neuer Gebäude oder Feuerungsanlagen 
sowie zur Ausführung von Hauptreparaturen und Ver- 
änderungen (8 2) Einholen der Erlaubnis von der 
Baupolizeibehörde (in den Städten von mehr 
als 2500 Einwohnern der Magistrat, in den übrigen 
Ortschaften der Landrat) vor. Außer den eigent- 
lichen Hochbauten sind als Gebäude genehmigungs- 
pflichtig: Keller, Bienenhäuser, Brunnen, Stütz- 
mauern von mehr als 1,50 m Höhe, Schornsteine, 
Fahrstuhleinrichtungen zur Personen- und Lasten- 
beförderung, in den Städten Sondershausen, Arnstadt 
und Greußen Einfriedigungen an den Straßen, öffent- 
lichen Plätzen und Wegen. Keiner Genehmigung 
bedarf die Errichtung von Bauten zu vorübergehenden 
Zwecken, von Gartenhütten und ähnlichen kleineren 
Baulichkeiten ohne Feuerungsanlagen. Der Bauherr 
muß schriftlich um die Erlaubnis nachsuchen. Das 
Gesuch muß vom Bauherrn und dem Verfertiger 
der Zeichnung unterschrieben sein und muß eine ge- 
naue Baubeschreibung, einen Lageplan im Maßstabe 
von 1:500 und eine Bauzeichnung im Maßstabe von 
1:100 enthalten. Die Bauten des Staates, der Hof- 
und Kammergutsverwaltung, letzterer solange das 
Kammergut der Verwaltung und Nutzung des Staates 
unterworfen ist, unterliegen ebenfalls den Vorschriften 
der Bauordnung; sie bedürfen aber keiner Genehmigung 
und Abnahme seitens der sonst zuständigen Bau- oder 
Ortspolizeibehörde. Bei der Prüfung des Bau- 
planes ist auf den öffentlichen Verkehr, die Weg- 
samkeit der Straßen, die Feuersicherheit, die all- 
gemeine Sicherheit und Wohlfahrt sowie darauf, daß 
das Äußere der baulichen Anlage nach den örtlichen 
Verhältnissen keinen Anstoß erregt, Rücksicht zu 
nehmen. Durch Ortsgesetz können allgemein
	        
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