Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

108 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Kellergeschosse dürfen nur dann zu Wohnungen 
eingerichtet werden, wenn deren Fußböden mindestens 
0,4 m über dem Grundwasserstand und deren Decke 
wenigstens 1,50 m über dem Gelände liegt; die 
Mauern und Fußböden müssen gegen das Eindringen 
und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt werden; 
die lichte Höhe soll wenigstens 2,80 m betragen. 
Ein neuerbautes Wohnhaus oder Stockwerk 
darf erst vier Monate nach Vollendung des 
Rohbaues bezogen werden; Ausnahmen kann in 
dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde gestatten. 
Der freie Hofraum muß bei einer Mindestbreite 
von 4 m mindestens 30 qm Flächeninhalt haben oder, 
wenn er auf drei oder mehr Seiten mit Gebäuden 
umgeben ist oder umgeben werden soll, mindestens 
10 m Länge, 8 m Breite und einen für Löschwerk- 
zeuge genügenden Zugang haben. Bei Bauten in den 
neuen Stadtteilen in Sondershausen, Arnstadt und 
Greußen kann die Baupolizeibehörde bestimmen, daß 
mindestens ein Drittel des Baugrundstücks unbebaut 
bleibt. Aschengrüben müssen massiv gemauert und 
feuersicher überdeckt werden. Neue Brunnen 
müssen von Abtrittgruben und Dungstätten so weit 
entfernt bleiben, als dies aus Gesundheitsrücksichten 
geboten erscheint. Abtritte und Dungstätten 
müssen von allen Nachbargrenzen wenigstens 1 m 
entfernt sein; die Abtritte und in den Städten von 
mehr als 2500 Einwohnern auch alle Dungstätten 
müssen so angelegt werden, daß sie als solche von 
der Straße, einem öffentlichen Weg oder Platz aus 
nicht erkannt werden können. Die Gruben und in 
den Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen 
auch alle sonstigen Dungstätten müssen vollkommen 
undurchlässig hergestellt und gegen das Eindringen 
von Tagewässern wirksam geschützt sein. Abtritte 
mit Kläranlagen dürfen nur mit besonderer Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.