110 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
nicht zulassen. Warenhäuser sowie Geschäfts-
häuser, in denen besonders umfangreiche Verkaufs-
räume und Warenlager in einem oberen Stockwerke
oder in mehreren Stockwerken eingerichtet werden
sollen, müssen hinreichend feuersichere Treppen
in besonderen, nach der Straße zu gut zugänglichen
Treppenhäusern außerhalb der Verkaufs-
räume und feuersichere, in den Verkaufsräumen
selbst durch Treppen nicht unterbrochene Decken
erhalten. Wohnungen dürfen in diesen Gebäuden nur
mit besonderer Genehmigung der Baupolizeibehörde
eingerichtet werden; sie müssen stets von den Ge-
schäftsräumen getrennt liegende, besondere, feuersichere
Zu- und Ausgänge und Treppen erhalten. Schmieden
müssen in den Landortschaften wenigstens 6 m von
allen nicht massiv aufgeführten Gebäuden, in den
Städten ebenso weit von Gebäuden und Anlagen, die
zur Aufbewahrung einer größeren Menge leicht brenn-
barer Stoffe dienen, entfernt bleiben.
Windmühlen dürfen nur in einer Entfernung
von mindestens 200 m von fremden Wohngebäuden,
100 m von Staats- und Gemeindeverbindungsstraßen
sowie 50 m von Feldwegen und 25 m von benach-
barten Gebäuden angelegt werden.
Für Bauten an Chausseen ist bestimmt,
daß neue Gebäude außerhalb der Ortschaften von der
nächsten Grenze des Chausseegebietes wenigstens 3 m
entfernt bleiben sollen. Soweit nicht etwa genehmigte
Bebauungspläne vorliegen, ist bei Bauten an Staats-
chausseen die Genehmigung des Landrats einzuholen,
der für die Anlage des Bürgersteigs und der Kanali-
sation besondere Vorschriften erlassen und Anlieger-
beiträge erheben kann. An der im wesentlichen nach
Süden liegenden Straßenseite ist geschlossene Bau-
weise unstatthaft, falls nicht Vorgärten von mindestens
6 m Tiefe angelegt werden. ‘Bei Gasthöfen und