112 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
F. Armenwesen.
Über die Ausführung des Reichsgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz und die Einteilung der
Armenverbände siehe oben $ 5, I, über die Fürsorge-
erziehung siehe diesen Abschnitt oben unter C.
Witwen und Waisen erhalten im Falle der Be-
dürftigkeit aus den unter- und oberherrschaft-
lichen Waisenpflegestiftungen (das Reskript
vom 28. August 1862 ist in der Gesetzsammlung ab-
gedruckt) Pfründen von jährlich je 75 Mk. (in erster
Linie an Vollwaise zu vergeben) und Unterstützungen
von je 30 Mk. Gesuche sind beim Landrat an-
zubringen; die Vergebung erfolgt durch das Ministe-
rium, Abteilung des Innern. Aus einer Stiftung
der Gräfin Johanne Elisabeth von Schwarz-
burg vom Gleichenschen Hause (Statut vom 27. August
1862, Höchstes Reskript vom 27. August 1862) werden
fünf Pründen & 90 Mk. auf Lebenszeit an bedürftige
Witwen mittlerer Stände vergeben. Bewerbungen sind
bei Ausschreibungen an den Landrat in Arnstadt zu
richten. Für bedürftige Witwen und erziehungs-
bedürftige Kinder sind auch die Zinsen aus der
Karl-Marien-Stiftung (Höchster Erlaß vom
10. Juli 1894, Statut vom 12. Juni 1894) bestimmt,
die in erster Linie zur selbständigen Ausgestaltung
des Besserungshauses (Karl-Marien-Hauses in Ebeleben)
sowie zur Schaffung einer Kinderbewahranstalt in Arn-
stadt bestimmt waren. Das Kuratorium hat seinen
Sitz in Sondershausen. Zur Unterstützung von Jung-
frauen und Witwen, in erster Linie der Töchter und
Witwen von Staats- und Hofbeamten, von Geistlichen,
Lehrern und Gemeindebeamten, dient die sehr reich
dotierte Elisabeth-Leopold-Stiftung, aus der
auch blinde, taube oder sonst mit körperlichen Ge-
brechen behaftete Kinder zum Zwecke ihrer Erziehung