Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

114 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
auch von den Gemeinden in Soolbäder geschickt. In 
zahlreichen Ortschaften sind Gemeindeschwestern 
stationiert. Zur Überwachung noch nicht schul- 
pflichtiger Kinder in der Zeit, während welcher die 
Eltern auf Arbeit gehen, sind vielfach Kinder- 
bewahranstalten, in Sondershausen die auch 
staatlich unterstützte „Mathildenpflege“ eingerichtet. 
In Strick- und Nähschulen wird den Kindern 
durch Privatwohltätigkeit unentgeltlicher Unterricht 
erteilt. 
Zur Verhütung der Säuglingssterblich- 
keit hat man zunächst in Arnstadt eine Wöch- 
nerinnenpflege eingerichtet, die hauptsächlich der 
Wöchnerin die Sorge um den Verdienst und die Haus- 
wirtschaft abnehmen und ihre Kräfte heben soll, damit 
sie das Kind selbst nähren kann. Da der Versuch 
durchaus geglückt ist, hat man den größeren Stadt- 
gemeinden die Einrichtung zur Nachahmung empfohlen. 
Ein städtischer unentgeltlicher Arbeitsnach- 
weis ist in der industriereichen Stadt Arnstadt ein- 
gerichtet. Den durch Betteln und Arbeitslosigkeit 
heruntergekommenen und der Arbeit entwöhnten 
Wanderern wird eine Zuflucht in der von einem wohl- 
tätigen Verein gegründeten und durch die private 
Wohltätigkeit, aber auch schon vom Staate sub- 
ventionierten Arbeiterkolonie in Geilsdorf ge- 
währt. Einem gleichen Zwecke dienen die Natural- 
verpflegungsstationen und die mit Hausbettelei- 
vereinen in Verbindung stehenden, zum Teil auch 
staatlich unterstützten Herbergen zur Heimat, 
die gegen eine Arbeitsleistung Verpflegung und Unter- 
kunft geben. 
Zur Beschaffung billiger Wohnungen besteht in 
Arnstadt ein gemeinnütziger Bauverein; wegen 
des der Karl-Günther-Stiftung angegliederten „Ar- 
beiterwohnungsbaufonds vgl. oben $ 2, V am Ende.
	        
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