Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

116 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
durch einen vom Landrat. zunächst auf die Dauer 
eines Jahres ausgestellten Schürfschein erteilt. 
Das Schürffeld wird genau bestimmt und darf 
eine Ausdehnung von 400000 qm in der Regel nicht 
überschreiten. Die Überweisung eines größeren Schürf- 
feldes bis zu 200 ha kann durch das Ministerium, 
Abteilung des Innern, erfolgen. In einem Schürffelde 
dürfen Schürfscheine auf dieselben Mineralien nicht 
gleichzeitig an verschiedene Personen erteilt werden. 
Einem Schürfer dürfen mehrere Schürffelder nur dann 
zugeteilt werden, wenn dieselben mindestens 2000 m 
in kürzester Linie voneinander liegen. Der Berzg- 
werksbesitzer, der infolge eingereichter Mutung durch 
eine vom Landrat ausgestellte Verleihungsurkunde das 
Bergwerkseigentum verliehen erhalten hat, ist ver- 
pflichtet, das Bergwerk zu betreiben. Auf seinen An- 
trag kann die Aussetzung des Betriebes bis zu einem 
Jahre vom Landrat, für längere Zeit vom Ministerium, 
Abteilung des Innern, genehmigt werden. Arbeits- 
ordnungen sind zu erlassen und auszuhängen. Die 
Bergarbeiter müssen Arbeitsbücher haben. Zwei 
oder mehrere Besitzer desselben Bergwerks können 
durch Vertrag (Statut) eine Gewerkschaft vereinbaren. 
Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile — Kuxe — 
beträgt 100; durch das Statut kann sie auf 1000 be- 
stimmt werden. Die Kuxe sind unteilbar; sie gehören 
zum beweglichen Vermögen und dürfen nur auf einen 
bestimmten Namen, nicht auf den Inhaber lauten. 
Sie werden im Gewerkenbuche eingetragen und können 
nur schriftlich übertragen werden; Die Bergarbeiter 
von „Glückauf“ in Sondershausen sind dem Knapp- 
schaftsverein (vgl. 88 171. des Gesetzes) in Halber- 
stadt beigetreten. Die Grubenfeldabgabe beträgt 
vierteljährlich für je 4000 qm bei Verleihung auf Gold 
oder Silber 50 Pf., sonst 30 Pf. Außerdem ist von 
jedem Bergwerk eine Rohertragssteuer von 5%
	        
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