116 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
durch einen vom Landrat. zunächst auf die Dauer
eines Jahres ausgestellten Schürfschein erteilt.
Das Schürffeld wird genau bestimmt und darf
eine Ausdehnung von 400000 qm in der Regel nicht
überschreiten. Die Überweisung eines größeren Schürf-
feldes bis zu 200 ha kann durch das Ministerium,
Abteilung des Innern, erfolgen. In einem Schürffelde
dürfen Schürfscheine auf dieselben Mineralien nicht
gleichzeitig an verschiedene Personen erteilt werden.
Einem Schürfer dürfen mehrere Schürffelder nur dann
zugeteilt werden, wenn dieselben mindestens 2000 m
in kürzester Linie voneinander liegen. Der Berzg-
werksbesitzer, der infolge eingereichter Mutung durch
eine vom Landrat ausgestellte Verleihungsurkunde das
Bergwerkseigentum verliehen erhalten hat, ist ver-
pflichtet, das Bergwerk zu betreiben. Auf seinen An-
trag kann die Aussetzung des Betriebes bis zu einem
Jahre vom Landrat, für längere Zeit vom Ministerium,
Abteilung des Innern, genehmigt werden. Arbeits-
ordnungen sind zu erlassen und auszuhängen. Die
Bergarbeiter müssen Arbeitsbücher haben. Zwei
oder mehrere Besitzer desselben Bergwerks können
durch Vertrag (Statut) eine Gewerkschaft vereinbaren.
Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile — Kuxe —
beträgt 100; durch das Statut kann sie auf 1000 be-
stimmt werden. Die Kuxe sind unteilbar; sie gehören
zum beweglichen Vermögen und dürfen nur auf einen
bestimmten Namen, nicht auf den Inhaber lauten.
Sie werden im Gewerkenbuche eingetragen und können
nur schriftlich übertragen werden; Die Bergarbeiter
von „Glückauf“ in Sondershausen sind dem Knapp-
schaftsverein (vgl. 88 171. des Gesetzes) in Halber-
stadt beigetreten. Die Grubenfeldabgabe beträgt
vierteljährlich für je 4000 qm bei Verleihung auf Gold
oder Silber 50 Pf., sonst 30 Pf. Außerdem ist von
jedem Bergwerk eine Rohertragssteuer von 5%