Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

118 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
besitzes abzielenden Einrichtungen durch Mitteilungen 
und Gutachten unterstützen und den technischen Fort- 
schritt der Landwirtschaft durch zweckentsprechende 
Einrichtungen fördern. Sie hat das Recht, Anträge 
selbständig zu stellen, und ist bestimmt, einen Mittel- 
und Stützpunkt des landwirtschaftlichen Vereins- und 
Genossenschaftswesens des Fürstentums zu bilden. 
Die Kammer setzt sich aus 15 Mitgliedern zu- 
sammen, neun aus der Unter- und sechs aus der 
Oberherrschaft. Die Regierung kann Staatsbeamte 
als Vertreter bestellen, die befugt sind, an den 
Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Wahl- 
berechtigt sind die Eigentümer, Nutznießer oder 
Pächter land- oder forstwirtschaftlich genutzter, im 
Fürstentum gelegener Grundstücke von mindestens 
5 ha Größe. Sie müssen auch zu den Kosten bei- 
tragen. Ausgeschlossen ist der Staat hinsichtlich der 
von ihm betriebenen Forstwirtschaft. Das Wahlrecht 
ruht, wenn ein Berechtigter sich im Konkurse be- 
findet, die Zahlungen eingestellt hat, sich nicht ‘im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet oder 
eine gerichtliche Untersuchung gegen ihn anhängig 
ist, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zur 
Folge haben kann. Eine Vertretung bei der sonst 
persönlich auszuübenden Wahl findet statt: bei weib- 
lichen Personen und Personen, die ein Grundstück 
gemeinsam im Eigentum, Nießbrauch oder in Pacht 
haben, durch einen schriftlich bestellten Bevoll- 
mächtigten, bei juristischen Personen, Gesellschaften 
oder Genossenschaften durch ihren gesetzlichen Ver- 
‘treter oder Generalbevollmächtigten, bei bevormundeten 
-oder unter Pflegschaft stehenden Personen durch den 
‚gesetzlichen Vertreter. Wählbar sind deutsche 
"Staatsangehörige, die im Fürstentum wohnen, 30 Jahre 
‘mindestens alt und persönlich wahlberechtigt sind 
oder als Miteigentümer, gemeinsame Nutznießer oder
	        
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