118 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
besitzes abzielenden Einrichtungen durch Mitteilungen
und Gutachten unterstützen und den technischen Fort-
schritt der Landwirtschaft durch zweckentsprechende
Einrichtungen fördern. Sie hat das Recht, Anträge
selbständig zu stellen, und ist bestimmt, einen Mittel-
und Stützpunkt des landwirtschaftlichen Vereins- und
Genossenschaftswesens des Fürstentums zu bilden.
Die Kammer setzt sich aus 15 Mitgliedern zu-
sammen, neun aus der Unter- und sechs aus der
Oberherrschaft. Die Regierung kann Staatsbeamte
als Vertreter bestellen, die befugt sind, an den
Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Wahl-
berechtigt sind die Eigentümer, Nutznießer oder
Pächter land- oder forstwirtschaftlich genutzter, im
Fürstentum gelegener Grundstücke von mindestens
5 ha Größe. Sie müssen auch zu den Kosten bei-
tragen. Ausgeschlossen ist der Staat hinsichtlich der
von ihm betriebenen Forstwirtschaft. Das Wahlrecht
ruht, wenn ein Berechtigter sich im Konkurse be-
findet, die Zahlungen eingestellt hat, sich nicht ‘im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet oder
eine gerichtliche Untersuchung gegen ihn anhängig
ist, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zur
Folge haben kann. Eine Vertretung bei der sonst
persönlich auszuübenden Wahl findet statt: bei weib-
lichen Personen und Personen, die ein Grundstück
gemeinsam im Eigentum, Nießbrauch oder in Pacht
haben, durch einen schriftlich bestellten Bevoll-
mächtigten, bei juristischen Personen, Gesellschaften
oder Genossenschaften durch ihren gesetzlichen Ver-
‘treter oder Generalbevollmächtigten, bei bevormundeten
-oder unter Pflegschaft stehenden Personen durch den
‚gesetzlichen Vertreter. Wählbar sind deutsche
"Staatsangehörige, die im Fürstentum wohnen, 30 Jahre
‘mindestens alt und persönlich wahlberechtigt sind
oder als Miteigentümer, gemeinsame Nutznießer oder