130 Dritter Abschnitt, Die staatlichen Funktionen.
Das Siegel mit dem Landeswappen hat die Um-
schrift: „Landwirtschaftskammer für das Fürstentum
Schwarzburg-Sondershausen“, Die Kammer veröffent-
licht Jahresberichte. Der jährlich aufzustellende
Etat unterliegt der Bestätigung durch das Ministe-
rium, Abteilung des Innern. . Die Staatskasse leistet
zu den Kosten einen jährlichen Beitrag von 2000 Mk.
Die übrigen Kosten werden nach der Größe des Grund-
besitzes auf die Wahlberechtigten dergestalt verteilt,
daß der Beitrag eines einzelnen jährlich wenigstens.
50 Pf. und höchstens 50 Mk, beträgt. Beschwerden
über die Festsetzung gehen an die Landwirtschafts-
kammer, weitere Beschwerden an das Ministerium,
Abteilung des Innern. Die Beiträge sind öffentliche
Lasten und unterliegen der zwangsweisen Beitreibung
im Verwaltungswege.
Zur Vertretung ihrer Interessen haben sich die
Landwirte der Unterherrschaft, des Bezirks Arnstadt
und des Bezirks Gehren je zu einem landwirt-
schaftlichen Bezirksverein zusammengeschlossen,
die. zur Förderung landwirtschaftlicher Bildung und
Belebung des Interesses an der Landwirtschaft Vor-
träge halten lassen und Ausstellungen veran-
stalten, zu denen der Staat ebenso wie zu den in
den einzelnen Verwaltungsbezirken alle zwei Jahre
etwa stattfindenden Bullenschauen gern Beihilfen
gibt. Über die Anschaffung und Unterhaltung der
Zuchtbullen und Zuchteber ist die Verordnung
vom 26. November 1895 ergangen. Sie schreibt vor,
daß in der Regel auf 80—100 begattungsfähiger Kühe
ein Bulle durch die Gemeinde oder einen durch Ver-
trag zu verpflichtenden Bullenhalter beschafft und
unterhalten werden soll; sie regelt die Kosten- und
Beitragspflicht, sieht die Bildung von Zuchtgenossen-
schaften und die Einrichtung eines Schauamtes vor.
Eine Zuchtbullen- und Zuchteberversiche-