Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 1. Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung usw. 5 
durch eine von sämtlichen Agnaten des schwarz- 
burgischen Gesamthauses unter dem 21. April 1896 
vollzogene Vereinbarung hinsichtlich der Regierungs- 
nachfolge abgeändert worden (vgl. $ 2 Ziffer II). 
VI. Nach Auflösung des Deutschen Reiches trat 
das Fürstentum Schwarzburg - Sondershausen durch 
Vertrag vom 15. Dezember 1306 dem Rheinbunde, 
1815 dem Deutschen Bunde, am 18. August 1866 dem 
Norddeutschen Bunde und schließlich dem Deutschen 
Reiche bei. Die noch bestehenden rezeßmäßigen Be- 
fugnisseWeimars und Kursachsens (nachmals Preußens) 
sind durch Verträge von 1811 und 1816 beseitigt 
worden, so daß die Fürsten von Schwarzburg-Sonders- 
hausen in ihrem ganzen Gebiete volle Landeshoheit 
besitzen. Infolge Zusicherung der deutschen Bundes- 
akte wurde das erste Landesgrundgesetz unter 
dem 24. September 1841 erlassen, welchem ein zweites 
mit demokratisch -monarchischer Regierungsform am 
12. Dezember 1849 und sodann das jetzt noch gültige 
Gesetz vom 8. Juli 1857 folgte. Letzteres erklärt 
das Fürstentum in seinen gegenwärtigen Bestandteilen 
für einen unteilbaren, unter einer Verfassung ver- 
einigten Staat, als Regierungsform die erblich mon- 
archische mit Landesvertretung. | 
Im Bundesrate hat Schwarzburg-Sondershausen 
eine Stimme. Zum Bevollmächtigten ist der leitende 
Staatsminister ernannt. Einen ständigen Stellvertreter 
hat das Fürstentum durch Vereinbarung gemeinschaft- 
lich mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Reuß 
ältere und jüngere Linie und Schwarzburg-Rudolstadt 
bestellt. Zum Reichstage wird im Fürstentume 
ein Abgeordneter gewählt. Beglaubigt am fürstlichen 
Hofe sind der königlich preußische und der könig- 
lich sächsische außerordentliche Gesandte und 
bevollmächtigte Minister in Weimar und der k. k. 
österreich-ungarische Gesandte in Dresden.
	        
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