$ 1. Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung usw. 5
durch eine von sämtlichen Agnaten des schwarz-
burgischen Gesamthauses unter dem 21. April 1896
vollzogene Vereinbarung hinsichtlich der Regierungs-
nachfolge abgeändert worden (vgl. $ 2 Ziffer II).
VI. Nach Auflösung des Deutschen Reiches trat
das Fürstentum Schwarzburg - Sondershausen durch
Vertrag vom 15. Dezember 1306 dem Rheinbunde,
1815 dem Deutschen Bunde, am 18. August 1866 dem
Norddeutschen Bunde und schließlich dem Deutschen
Reiche bei. Die noch bestehenden rezeßmäßigen Be-
fugnisseWeimars und Kursachsens (nachmals Preußens)
sind durch Verträge von 1811 und 1816 beseitigt
worden, so daß die Fürsten von Schwarzburg-Sonders-
hausen in ihrem ganzen Gebiete volle Landeshoheit
besitzen. Infolge Zusicherung der deutschen Bundes-
akte wurde das erste Landesgrundgesetz unter
dem 24. September 1841 erlassen, welchem ein zweites
mit demokratisch -monarchischer Regierungsform am
12. Dezember 1849 und sodann das jetzt noch gültige
Gesetz vom 8. Juli 1857 folgte. Letzteres erklärt
das Fürstentum in seinen gegenwärtigen Bestandteilen
für einen unteilbaren, unter einer Verfassung ver-
einigten Staat, als Regierungsform die erblich mon-
archische mit Landesvertretung. |
Im Bundesrate hat Schwarzburg-Sondershausen
eine Stimme. Zum Bevollmächtigten ist der leitende
Staatsminister ernannt. Einen ständigen Stellvertreter
hat das Fürstentum durch Vereinbarung gemeinschaft-
lich mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Reuß
ältere und jüngere Linie und Schwarzburg-Rudolstadt
bestellt. Zum Reichstage wird im Fürstentume
ein Abgeordneter gewählt. Beglaubigt am fürstlichen
Hofe sind der königlich preußische und der könig-
lich sächsische außerordentliche Gesandte und
bevollmächtigte Minister in Weimar und der k. k.
österreich-ungarische Gesandte in Dresden.