$ 10. Die Verwaltung. 123
halt im Inlande nur für bestimmte Dauer behördlich
gestattet ist) der Versicherungspflicht nach dem In-
validenversicherungsgesetz vom 13. Jul? 1899 nicht
unterliegen sollen, bestimmt, daß den in der Land-
oder Forstwirtschaft beschäftigten polnischen Ar-
beitern russischer und österreichischer Staatsange-
hörigkeit der Aufenthalt im Fürstentum nur für
die Zeit vom 1. März bis einschließlich
15. Dezember jeden Jahres gestattet ist. Die
Arbeitgeber haben solche Arbeiter binnen drei Tagen
nach ihrer Ankunft am Beschäftigungsorte bei der
Ortspolizeibehörde und dem Vorstand der Thüringischen
Landesversicherungsanstalt in Weimar anzumelden
und drei Tage vor der Entlassung abzumelden. Ge-
suche um Befreiung von der Aufenthaltsbeschränkung
sind von den damit beauftragten Landräten zu ent-
scheiden.
Es sind Erwägungen und Verhandlungen unter
den Thüringischen Staaten darüber im Gange gewesen,
ob der Kontraktbruch ländlicher Arbeiter
gesetzlich unter Strafe zu stellen sei. Vorerst hat
man sich damit geholfen, daß unter den Thüringischen
Staaten und den angrenzenden Königlichen Regierungen
zu Erfurt und Merseburg die gegenseitige Anerkennung
und Rechtshilfe bei Ausweisungen kontraktbrüchiger
ausländischer Arbeiter und ‚der Austausch von Er-
fahrungen über unzuverlässige Agenten vereinbart
worden ist.
Was die Agrargesetzgebung betrifft, so ist
vor allem zu erwähnen: das Gesetz, betreffend Ab-
lösung von Servituten, Gemeinheits-
teilungen und Zusammenlegungen von Grund-
stücken vom 2. April 1854 (Behörden siehe oben $ 9, I
am Ende) mit Nachträgen vom 6. August 1855,
14. Juli 1857, 8 14 des Gesetzes vom 8. Juli 1868
(Regelung der Grundsteuer) und vom 4. Dezember