$ 10. Die Verwaltung. 125
jeder im Privatbesitz befindlichen, zusammenhängenden
Waldung von 15 ha oder mehr Fläche bei forst-
technischer Behandlung so eingerichtet sein, daß die
jährliche Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht über-
steigt. Von einer Waldung im Privatbesitz unter
15 ha dürfen Holzbestände, auch wenn sie mit den
Waldungen anderer Besitzer im Gemenge liegen, nur
mit ministerieller bzw. bei Delegation mit landrätlicher
Genehmigung genutzt werden. Frei genutzt sollen
nur werden: Büsche und Bäume, die durch unabwend-
bare Gewalt und elementare Ereignisse umgeworfen,
gebrochen, dürr, unterdrückt oder in einer den Zu-
wachs ausschließenden Weise erkrankt sind, Für die
Gemeindewaldungen waren bereits früher durch
Verordnung vom 3. Juni 1858 Bestimmungen über
eine ordnungsmäßige, durch Sachverständige einzu-
richtende und durchzuführende Bewirtschaftung ge-
geben worden. Für den Fall, daß die Bewirt-
schaftung durch fürstliche Forstbeamte
geschieht, wird nach der Verordnung vom 11. Mai
1901 neben den an die Beamten zu erstattenden Aus-
lagen von den Gemeinden eine an die Staatskasse zu
entrichtende Gebühr von 70 Pf. pro Hektar der be-
wirtschafteten Fläche erhoben, insoweit als eine er-
tragbringende Wirtschaft eingerichtet ist. Mehrfach
haben sich die Gemeinden zu besonderen Wald-
genossenschaften zusammengeschlossen, in denen
die Verwaltung und das Maß der Holzanteile für die
Berechtigten durch Statut festgelegt worden ist.
Die Feld- und Forstpolizei ist durch das
Forstdiebstahlsgesetz und das Feld- und
Forstpolizeigesetz, beide vom 4. November
1889, geregelt. Als Forstdiebstahl wird angesehen
der in einem Walde verübte Diebstahl an Holz,
welches noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt
oder durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen ist,