Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 125 
jeder im Privatbesitz befindlichen, zusammenhängenden 
Waldung von 15 ha oder mehr Fläche bei forst- 
technischer Behandlung so eingerichtet sein, daß die 
jährliche Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht über- 
steigt. Von einer Waldung im Privatbesitz unter 
15 ha dürfen Holzbestände, auch wenn sie mit den 
Waldungen anderer Besitzer im Gemenge liegen, nur 
mit ministerieller bzw. bei Delegation mit landrätlicher 
Genehmigung genutzt werden. Frei genutzt sollen 
nur werden: Büsche und Bäume, die durch unabwend- 
bare Gewalt und elementare Ereignisse umgeworfen, 
gebrochen, dürr, unterdrückt oder in einer den Zu- 
wachs ausschließenden Weise erkrankt sind, Für die 
Gemeindewaldungen waren bereits früher durch 
Verordnung vom 3. Juni 1858 Bestimmungen über 
eine ordnungsmäßige, durch Sachverständige einzu- 
richtende und durchzuführende Bewirtschaftung ge- 
geben worden. Für den Fall, daß die Bewirt- 
schaftung durch fürstliche Forstbeamte 
geschieht, wird nach der Verordnung vom 11. Mai 
1901 neben den an die Beamten zu erstattenden Aus- 
lagen von den Gemeinden eine an die Staatskasse zu 
entrichtende Gebühr von 70 Pf. pro Hektar der be- 
wirtschafteten Fläche erhoben, insoweit als eine er- 
tragbringende Wirtschaft eingerichtet ist. Mehrfach 
haben sich die Gemeinden zu besonderen Wald- 
genossenschaften zusammengeschlossen, in denen 
die Verwaltung und das Maß der Holzanteile für die 
Berechtigten durch Statut festgelegt worden ist. 
Die Feld- und Forstpolizei ist durch das 
Forstdiebstahlsgesetz und das Feld- und 
Forstpolizeigesetz, beide vom 4. November 
1889, geregelt. Als Forstdiebstahl wird angesehen 
der in einem Walde verübte Diebstahl an Holz, 
welches noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt 
oder durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen ist,
	        
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