126 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
ohne daß mit der Zurichtung angefangen wurde; an
Holzspänen, Abraum, Rinde, Baumsaft und Harz, so-
weit sie noch nicht in einer umschlossenen .Holzablage
sich befinden oder noch nicht geworben oder. ein-
gesammelt sind; an anderen Walderzeugnissen, ins-
besondere Nadelholzzapfen, Holzpflanzen, Waldsäme-
reien, Gras, Heide, Moos, Laub und Streuwerk, sofern
dieselben noch nicht geworben oder eingesammelt
sind. Die Strafe für den Forstdiebstahl besteht
außer dem Wertsersatz in einer Geldstrafe, die dem
fünffachen, in schwereren Fällen dem zehnfachen
Werte des Entwendeten entspricht, und in einer zu-
lässigen Nebenstrafe, Gefängnis bis zu sechs Monaten,
falls der Diebstahl von drei oder mehr Personen ge-
meinschaftlich oder zum Zwecke der Veräußerung des
Entwendeten begangen worden ist, oder wenn die
Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betrieben
ist. Der erste Rückfall wird mit Geldstrafe nicht
unter 2 Mk. und gleich dem zehnfachen Werte des
Entwendeten bestraft. Beim zweiten Rückfall kann
daneben auf Gefängnis bis zu drei Monaten erkannt
werden; beim dritten und ferneren Rückfall ist da-
neben auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Wegen Forstfrevels wird mit Geldstrafe in Höhe
des fünf- oder zehnfachen Wertes (beim zweiten und
ferneren Rückfall Gefängnis bis zu drei Tagen als
Nebenstrafe zulässig) bestraft, wer im Besitze der Er-
laubnis, Raff- oder Leseholz, Streu oder andere Wald-
erzeugnisse aus einem fremden Walde zum eigenen
Bedarf zu holen, die allgemein verordneten oder sonst
festgesetzten Schranken der Erlaubnis hinsichtlich: des
Ortes, der Zeit oder des Maßes überschreitet oder
‚sich bei Benutzung der Erlaubnis anderer als aus-
drücklich gestatteter Werkzeuge bedient. Wegen
Felddiebstahls wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
‚oder mit Haft, in schweren Fällen mit Geldbuße von