fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

126 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
ohne daß mit der Zurichtung angefangen wurde; an 
Holzspänen, Abraum, Rinde, Baumsaft und Harz, so- 
weit sie noch nicht in einer umschlossenen .Holzablage 
sich befinden oder noch nicht geworben oder. ein- 
gesammelt sind; an anderen Walderzeugnissen, ins- 
besondere Nadelholzzapfen, Holzpflanzen, Waldsäme- 
reien, Gras, Heide, Moos, Laub und Streuwerk, sofern 
dieselben noch nicht geworben oder eingesammelt 
sind. Die Strafe für den Forstdiebstahl besteht 
außer dem Wertsersatz in einer Geldstrafe, die dem 
fünffachen, in schwereren Fällen dem zehnfachen 
Werte des Entwendeten entspricht, und in einer zu- 
lässigen Nebenstrafe, Gefängnis bis zu sechs Monaten, 
falls der Diebstahl von drei oder mehr Personen ge- 
meinschaftlich oder zum Zwecke der Veräußerung des 
Entwendeten begangen worden ist, oder wenn die 
Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betrieben 
ist. Der erste Rückfall wird mit Geldstrafe nicht 
unter 2 Mk. und gleich dem zehnfachen Werte des 
Entwendeten bestraft. Beim zweiten Rückfall kann 
daneben auf Gefängnis bis zu drei Monaten erkannt 
werden; beim dritten und ferneren Rückfall ist da- 
neben auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Wegen Forstfrevels wird mit Geldstrafe in Höhe 
des fünf- oder zehnfachen Wertes (beim zweiten und 
ferneren Rückfall Gefängnis bis zu drei Tagen als 
Nebenstrafe zulässig) bestraft, wer im Besitze der Er- 
laubnis, Raff- oder Leseholz, Streu oder andere Wald- 
erzeugnisse aus einem fremden Walde zum eigenen 
Bedarf zu holen, die allgemein verordneten oder sonst 
festgesetzten Schranken der Erlaubnis hinsichtlich: des 
Ortes, der Zeit oder des Maßes überschreitet oder 
‚sich bei Benutzung der Erlaubnis anderer als aus- 
drücklich gestatteter Werkzeuge bedient. Wegen 
Felddiebstahls wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. 
‚oder mit Haft, in schweren Fällen mit Geldbuße von
	        
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