$ 10. Die Verwaltung. 129
Die Jagd und Jagdpolizei: Die zu dem
fürstlichen Kammergute gehörigen Jagdrechte werden
mit den dem jedesmal regierenden Fürsten vor-
behaltenen Teilen des Kammergutes ($ 2 des Ge-
setzes vom 22, Juli 1905) vereinigt: $ 3 des Gesetzes,
die Wiederherstellung der früheren Jagdrechte be-
treffend, vom 11. Juli 1857. Für die Verwaltung der
herrschaftlichen Jagden, zunächst in der Unterherr-
schaft, später auch in der Oberherrschaft, wurde ein
Fürstliches Hofjagdamt eingerichtet: Verordnung
vom 15. September 1857. Dasselbe erhielt durch
Bekanntmachung vom 3. Mai 1889 die Vertretungs-
befugnis, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten, in bezug
auf alle die Ausübung und Verwertung der fürstlichen
Jagden und deren Erträgnisse betreffenden Angelegen-
heiten. — Die durch Gesetz vom 11. Juli 1857
wiederhergestellten Jagdrechte auf fremdem
Grund und Boden sind durch Gesetz vom 16. Fe-
bruar 1870 gegen Entschädigung mit dem 1. Juni 1870
aufgehoben. Seitdem findet ein Erwerb des Jagd-
rechts auf fremdem Grund und Boden als dingliches
Recht nicht mehr statt. Durch Gesetz vom 17. Fe-
bruar 1870, geändert durch Artikel 21 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
19. Juli 1899 und Gesetz vom 19. Dezember 1900,
ist die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer
auf seinem Grund und Boden zustehenden Jagd-
rechts und die Erstattung der Wildschäden
geregelt. Nicht gestattet ist danach die Jagd
innerhalb der Ortschaften und in einzeln gelegenen
Gebäuden und Hofräumen, auf Begräbnisplätzen und
Kirchhöfen. Jagdberechtigt sind 1. die Besitzer
von dauernd und vollständig eingefriedigten Grund-
stücken; sie dürfen, sofern sie nicht Wildgärten
haben, das Wild nur obne Gewehr, Schlingen oder
Fallen fangen oder erlegen;. 2. Grundbesitzer von
J„angbein, Schwarzburg-Sondershausen. 9