6 Erster Abschnitt. Einleitung.
Inwieweit die Zuständigkeit der Konsuln aus-
wärtiger Staaten, denen namens des Deutschen Reichs
das Exequatur erteilt ist, sich auf das Fürstentum
miterstreckt, ergibt das vom Auswärtigen Amte in
Berlin herausgegebene, alljährlich bei Mittler & Sohn
in Berlin erscheinende Verzeichnis der Konsuln im
Deutschen Reiche.
Eine Militärkonvention mit der Krone
Preußen hat Schwarzburg-Sondershausen im Anschluß
an den Vorgang Weimars unter dem 28. Juni 1867
abgeschlossen. Dieselbe ist am 17. September 1873
(Ges.-Samml. 1874 S. 21 f.) entsprechend erneuert
und gilt so lange, als sie nicht von der einen oder
anderen Seite gekündigt wird. In der Residenzstadt
Sondershausen ist eine preußische Garnison disloziert,
zurzeit das 1. Bataillon des 3. Thüringischen Infanterie-
regiments Nr. 71, zu dessen Chef der Fürst ernannt
ist. Die Garnison soll dauernd in Sondershausen be-
lassen werden, soweit nicht militärische oder politische
Interessen entgegenstehen: Der Fürst steht zu den
innerhalb des Fürstentums dislozierten Truppen im
Verhältnis eines kommandierenden Generals und übt
neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende
Disziplinarstrafgewalt aus. Im übrigen steht die Hand-
habung der Disziplin den Truppenbefehlshabern zu.
Das Begnadigungsrecht übt der König von Preußen
aus, etwaige Wünsche des Fürsten hinsichtlich seiner
Untertanen möglichst berücksichtigend. Die Wehr-
ordnung und die Pferdeaushebungsvor-
schriften sind in der Gesetzsammlung veröffent-
licht (vgl. Gesetz-Sammlung von 1904 S. 176, 1905
8. 25 und 1906 S. 73—93 bzw. 1904 8. 265 und
1907 S. 30—483.
VII. AnDekorationen besteht ein dem fürst-
lichen Gesamthause Schwarzburg gemeinschaftliches,;
im Jahre 1857 bzw. 1873 gestiftetes Ehrenzeichen