Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

6 Erster Abschnitt. Einleitung. 
Inwieweit die Zuständigkeit der Konsuln aus- 
wärtiger Staaten, denen namens des Deutschen Reichs 
das Exequatur erteilt ist, sich auf das Fürstentum 
miterstreckt, ergibt das vom Auswärtigen Amte in 
Berlin herausgegebene, alljährlich bei Mittler & Sohn 
in Berlin erscheinende Verzeichnis der Konsuln im 
Deutschen Reiche. 
Eine Militärkonvention mit der Krone 
Preußen hat Schwarzburg-Sondershausen im Anschluß 
an den Vorgang Weimars unter dem 28. Juni 1867 
abgeschlossen. Dieselbe ist am 17. September 1873 
(Ges.-Samml. 1874 S. 21 f.) entsprechend erneuert 
und gilt so lange, als sie nicht von der einen oder 
anderen Seite gekündigt wird. In der Residenzstadt 
Sondershausen ist eine preußische Garnison disloziert, 
zurzeit das 1. Bataillon des 3. Thüringischen Infanterie- 
regiments Nr. 71, zu dessen Chef der Fürst ernannt 
ist. Die Garnison soll dauernd in Sondershausen be- 
lassen werden, soweit nicht militärische oder politische 
Interessen entgegenstehen: Der Fürst steht zu den 
innerhalb des Fürstentums dislozierten Truppen im 
Verhältnis eines kommandierenden Generals und übt 
neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende 
Disziplinarstrafgewalt aus. Im übrigen steht die Hand- 
habung der Disziplin den Truppenbefehlshabern zu. 
Das Begnadigungsrecht übt der König von Preußen 
aus, etwaige Wünsche des Fürsten hinsichtlich seiner 
Untertanen möglichst berücksichtigend. Die Wehr- 
ordnung und die Pferdeaushebungsvor- 
schriften sind in der Gesetzsammlung veröffent- 
licht (vgl. Gesetz-Sammlung von 1904 S. 176, 1905 
8. 25 und 1906 S. 73—93 bzw. 1904 8. 265 und 
1907 S. 30—483. 
VII. AnDekorationen besteht ein dem fürst- 
lichen Gesamthause Schwarzburg gemeinschaftliches,; 
im Jahre 1857 bzw. 1873 gestiftetes Ehrenzeichen
	        
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