13% Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Juni, 9. Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne, alles
andere Sumpf- und Wassergeflügel mit Ausnahme der
wilden Gänse und der Fischreiher vom 1. Mai bis
Ende Juni, 10. Rebhühner vom 1. Dezember bis Ende
August des folgenden Jahres, 11. Auer-, Birk- und
Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen vom
1. Februar bis Ende August, 12. stets ist verboten,
Rebhühner, Hasen und Rehwild in Fallen, Schlingen
und Netzen zu fangen. Zur Abwendung von Wild-
schaden kann Rot- und Rehwild auch in der Hegezeit
an den Waldgrenzen und an den Landesgrenzen mit
landrätlicher Erlaubnis auf dem Anstand abgeschossen
werden. Strafbar ist, wer 14 Tage nach eingetretener
Schonzeit zu schonendes Wild in ganzen Stücken oder
zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet,
zum Verkauf ausstellt, feilbietet, herumträgt oder den
Verkauf vermittelt, wenn er die Erlegung des Wildes
vor Eintritt der Schonzeit nicht nachweist. Durch
Verordnung vom 16. Juni 1892 sind über die Führung
eines von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigenden
Wildscheins bei dem Verkauf von Rot-, Dam-,
Reh- oder Schwarzwild nähere Bestimmungen ge-
troffen. Die Kaninchen sind durch Gesetz vom
12. Februar 1860 als nicht jagdbares Wild be-
zeichnet.
Das Fischereiwesen ist geregelt durch Ge-
setz vom 20. September 1876 (geändert durch Ge-
setze vom 13. April 1881 und $ 59 des Enteignungs-
gesetzes vom 29. Juli 1899) sowie durch die Aus-
führungsverordnung vom 18. September 1878 (geändert
durch die Verordnungen vom ‚7. Februar 1891 und
9. März 1898). Gegen vollständige Entschädigung
kann in nicht geschlossenen Gewässern
(Fischteiche und Gewässer ohne Verbindung für einen
Wechsel der Fische sind. „geschlossene - Gewässer“)
eine Aufhebung der Fischereiberechtigungen