$ 10. Die Verwaltung. 133
erfolgen. Sie kann beansprucht werden vom Staate
im öffentlichen Interesse oder von Fischereiberechtigten
und Genossenschaften im oberen und unteren Teile
der Gewässer, wenn nachweislich ein wirtschaftlicher
Fischereibetrieb nicht möglich ist. Nicht mit be-
stimmtem Grundbesitz verbundene Fischereiberechti-
gungen stehen der politischen Gemeinde zu;
ebenso soll die Gemeinde in Gewässern, die früher
dem freien Fischfange unterlagen, das Recht zur Aus-
übung der Fischerei haben. Die Gemeinden können
das Recht auf mindestens sechs Jahre verpachten
oder Fischer anstellen, sie dürfen den Fischfang aber
nicht freigeben. Wer die Fischerei in den Revieren
anderer Berechtigten oder über die Grenzen seiner
Berechtigung hinaus betreiben will, bedarf einer vom
Fischereiberechtigten oder Pächter auszustellenden,
durch den Genossenschaftsvorstand oder mangels eines
solchen von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigenden
Fischereikarte. Sie ist den Personen zu ver-
weigern, die wegen Feld-, Forst-, Wild-, Fischdieb-
stahls oder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischerei-
polizeiliche Vorschriften innerhalb der letzten fünf
Jahre bestraft sind. Wer die Fischerei aus eigenem
Rechte oder als Pächter in nicht geschlossenen Ge-
wässern betreiben will, hat der Aufsichtsbehörde, in
genossenschaftlichen Revieren dem Genossenschafts-
vorstand Anzeige zu machen und erhält darüber einen
Berechtigungsschein. Die Anwendung
schädlicher oder explodierender Stoffe
(giftiger Köder, Sprengmittel) ist beim Fischfangen
verboten. Zu Schonrevieren können durch das
Ministerium solche Strecken der Gewässer erklärt
werden, die nach sachverständigem Ermessen geeignete
Plätze zum Laichen der Fische und zur Brutentwick-
lung bieten. Die Fischereiberechtigten dürfen schäd-
liche Tiere abwehren; sie können Fischottern,