"810. Die Verwaltung. 135
8. Gewerbe.
Das Gesetz vom: 25. September 1869, die Aus-
führung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund betreffend, hat als erste Instanz für die
nach $$ 20 und 21 der Gewerbeordnung zu
entscheidenden Streitigkeiten den Bezirks-
ausschuß und als zweite Instanz das Ministe-
rium, Abteilung des Innern, bestimmt. Die
Erörterung und Feststellung des Tatbestandes erfolgt
durch die Behörden von Amts wegen, für den Be-
zirksausschuß, der in öffentlicher Sitzung nach An-
hörung der vorgeladenen Parteien, jedoch auch beim
Nichterscheinen derselben entscheidet, durch den
Landrat. Für den Fall, daß bei vorliegender Spruch-
reife einer Sache eine ordentliche Sitzung des Be-
zirksausschusses innerhalb der nächsten 14 Tage nicht
in Aussicht steht, kann die Entscheidung durch die
Gewerbedeputation, bestehend aus dem Landrat und
vier vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählten
Mitgliedern, erfolgen. Unter den in der Gewerbe-
ordnung erwähnten Behörden: „Gemeindebehörden,
Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Orts-
polizeibehörden“ ist regelmäßig der Gemeinde-
vorstand, unter der „höheren Verwaltungsbehörde“
der Bezirksausschuß zu verstehen. Indessen ist
der Landrat befugt, die Entscheidung in solchen
Fällen zu treffen, in denen die nachgesuchte Ge-
nehmigungim Mangel eines Widerspruchs und sonstigen
Bedenkens erteilt werden kann und das in den 88 20, 21
der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verfahren nicht
beobachtet zu werden braucht. Für die Fälle der
88 16, 24, 25, 32, 33, 84, 66 und 77 ist der Be-
zirksausschuß, die Fälle der 88 14, 15, 35, 442, 106
der Gemeindevorstand zuständig. Paragraphenweise
im einzelnen geordnet ist die Zuständigkeit der Be-