136 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
hörden des Fürstentums in einer „Anlage“ des
Dr. Bärwinkelschen Inhaltsverzeichnisses zur Gesetz-
sammlung sorgfältig zusammengestellt. Auf diese Ar-
beit sei hier noch besonders hingewiesen. Die In-
struktion zur Ausführung der Gewerbe-
ordnung vom 25. September 1869 ist mehrfach
abgeändert: zu Ziffer I, Verordnung vom 14. März
1898 („Polizeibehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1897 über das Auswanderungs-
wesen ist die Ortspolizeibehörde, „höhere Ver-
waltungsbehörde* das Ministerium, Abteilung des
Innern, „Aufsichtsbehörde“ das Gesamtministerium,
Hinterlegungsstelle: die Fürstliche Staatshauptkasse
in Sondershausen und die Reichshauptbank, Kontor
für Wertpapiere. in Berlin); zu Ziffer II, Verfahren
bei Anmeldung und Versagung eines Gewerbebetriebes:
Nachtrag zur Instruktion vom 17. Oktober 1871 und
die Verordnung vom 22. Februar 1896, betreffend
die Firmenschilder (Inhaber von offenen Ge-
schäftslokalen sollen den Namen oder die Bezeichnung
der eingetragenen Firma an dem Lokal deutlich lesbar
anbringen und es angeben, falls eine weibliche oder
minderjährige Person Inhaber ist); die Ziffer IV be-
zieht sich jetzt auf $ 59 der Gewerbeordnung.
Das erwähnte Ausführungsgesetz vom
25. September 1869 ist gleichfalls mehrfach ab -
geändert: vgl. die Verordnung vom 15. Dezember
1883, betreffend Ausführung der Novelle vom 1. Juli
1883 zur Reichsgewerbeordnung (als „zuständige“
bzw. „höhere Verwaltungsbehörde“ in den Fällen der
88 83a, 42b, 56, 56° und 61 der. Gewerbeordnung
gilt der Bezirksausschuß, zur Ausstellung der Legiti-
mationskarten nach $ 442 der Gemeindevorstand),
ferner die dazu bestimmte Bekanntmachung, den Ge-
schäftsbetrieb der Handlungsreisenden
und den Gewerbebetrieb der Ausländer im