Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 137 
Umherziehen sowie die Formulare für Wander- 
gewerbescheine betreffend, vom 10. Dezember 1896 
(vgl. Reichsgesetzblatt 1896 S. 745£.). — Zu Ar- 
tikel IV Abs. 3 vgl. $ 13 des Gesetzes, betreffend 
das Hebammenwesen vom 5. Februar 1892 („Prüfungs- 
zeugnis“ nur durch die Lehranstalten, nicht mehr 
durch den Landrat erforderlich), — Zu Artikel IV 
Abs. 4b vgl. Ausführungsverordnung vom 
28. März 1898 zu dem Reichsgesetz vom 
26. Juli 1897, betreffend Abänderung der Gewerbe- 
ordnung [es gelten a) als „höhere Verwaltungsbehörde“ 
in den Fällen der Genehmigung der Statuten und 
Nebenstatuten der Innungen und Innungsausschüsse 
und in den im $ 97 bezeichneten Fällen der Schließung 
einer Innung der Bezirksausschuß, sonst das 
Ministerium, Abteilung des Innern; b) als „untere Ver- 
waltungsbehörde“ in den Fällen der Entziehung und 
Beschränkung der Befugnisse zur Anleitung und Haltung 
von Lehrlingen die Bezirksausschüsse, sonst 
in den Städten Sondershausen, Arnstadt und Greußen 
die Magistrate, außerhalb die Landräte; c) als 
„Gemeindebehörde“ der Gemeindevorstand unter 
Erstreckung der Zuständigkeit aufdie ausgeschlossenen, 
im Gemeindebezirk oder diesem zunächst gelegenen 
Domänen-, Forst- oder Gutsbezirke; d) als „weiterer 
Kommunalverband“ der Verwaltungsbezirk]. — Ar- 
tikel V ist hinfällig geworden; $ 59 ist jetzt $ 603; 
Artikel VI ist aufgehoben. 
Im einzelnen sind zu den Paragraphen der 
Reichsgewerbeordnung folgende landesrecht- 
liche Bestimmungen hervorzuheben : 
Zu $ 7: Gesetz über Entschädigung für gewisse 
nach $& 7 der Gewerbeordnung weggefallene Gewerbe- 
berechtigungen vom 17. Februar 1874. 
Zu 88 14 und 15: Beginn eines stehenden 
Gewerbebetriebes: Artikel II der Instruktion vom
	        
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