138 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
25. September 1869 und. Nachtrag vom 17. Ok-
tober 1871.
Zu $8 33 (Konzessionen) Bedürfnisfrage:
Verordnung vom 11. Mai 1886, betreffend den Nach-
weis des vorhandenen Bedürfnisses bei Erteilung der
Erlaubnis zum Betriebe der Gast- und der Schank-
wirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein und
Spiritus (auf je 300 Seelen eine Konzession, für Orte
mit weniger als 600 Seelen eine zweite Konzession
nur beim Vorhandensein eines besonderen lokalen
Bedürfnisses). Der Kleinhandel mit Brannt-
wein (Gesamtquantitäten von 15 Liter und weniger)
ist vom Nachweise eines Bedürfnisses abhängig und
konzessionspfllichtig, ausgenommen ist der Ver-
kauf von Arak, Kognak, Rum und feineren Likören
in versiegelten oder verkapselten Flaschen von !/a 1
und mehr oder in kleineren Flaschen in Original-
füllung: Verordnungen vom 19. September 1876,
20. Januar 1883 und 3. Juli 1894. Für Arnstadt
(ca. 17000 Einwohner) ist durch Ortsstatut die Er-
laubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum
Ausschänken von Wein, Bier oder anderen geistigen
Getränken (mit Ausnahme von Branntwein und Spiritus,
vgl. obige Verordnungen) von der Prüfung der Be-
dürfnisfrage abhängig gemacht. Eine Bekanntmachung
im Sinne vom letzten Absatz des $8 33 der Gewerbe-
ordnung hat das Ministerium nicht erlassen.
Zu8&34, Pfandleiher: Die Ministerialverord-
nung vom 10. Januar 1880 (die Zuständigkeit der
Behörden, Verfahren und Instanzenzug regeln sich
nach Artikel I, II und IV Abs. 2 des Gesetzes vom
25. September 1869) und die Verordnung vom 11. März
1880, neu redigiert am 8. März 1900, über den Um-
fang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den
Geschäftsbetrieb der Pfandleiher (kein höherer Leih-
zins als 1°/o des Darlehens für den Monat, Ausstellung