$ 10. Die Verwaltung. 139
von Pfandscheinen gegen eine Gebühr bis zu 5 Pf.,
Verkauf des Pfandes in öffentlicher Versteigerung,
Führung eines Pfandbuches).
Zu 8 35, Trödelhandel: Verordnung, den
Trödelhandel betreffend, vom 3. Juni 1874 (Führung
eines Geschäftsbuches, das ebenso wie der Waren-
vorrat der Polizei auf Erfordern jederzeit vorgezeigt
werden muß). Ferner zu $ 35: Ausführungs-
verordnung vom 28. Februar 1907 zu dem
Reichsgesetz, betreffend Abänderung der Ge-
werbeordnung, vom 7. Januar 1907: Über die
Untersagung des im Artikel 1 des Reichsgesetzes
($ 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung) gedachten Ge-
werbebetriebes entscheidet der. Bezirksausschuß in
erster, das Ministerium, Abteilung des Innern, in der
Rekursinstanz; über die Untersagung der Aus-
führung oder Leitung eines Baues im Einzel-
falle entscheidet in erster Instanz die Baupolizei-
behörde als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne
der Artikel 3 und 4 des Reichsgesetzes und der Be-
zirksausschuß in der Rekursinstanz; als „höhere Ver-
waltungsbehörde* im Sinne des Artikels 1 und als
„zuständige Landesbehörde“ im Sinne des Artikels 2
gilt das Ministerium, Abteilung des Innern.
Zu $ 42b, 52€ und 61, Gewerbelegiti-
mationskarten und Wandergewerbescheine
vgl. Verordnung vom 15. Dezember 1883 und Be-
kanntmachung des Reichskanzlers dazu, jetzt: Reichs-
gesetzblatt 1896 S. 745 £.;, ferner die Verordnung vom
20. Juni 1898, betreffend die Grundsätze für die
Handhabung von Bestimmungen der Gewerbeordnung
über den Gewerbebetrieb im Umherziehen,
insbesondere über die Mitführung von
Kindern. — Über die Besteuerung des Ge-
werbebetriebes im Umherziehen bestimmt
das Gesetz vom 3. Juli 1897, daß alle im Fürsten-