140 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
tum ein Gewerbe im Umherziehen betreibenden, einen
Wandergewerbeschein benötigenden Personen der Be-
steuerung unterliegen, wenn sie nicht nach dem Ge-
setz vom 22. Februar 1879 zur Gewerbesteuer heran-
gezogen werden. Die Steuer wird je nach dem
Geltungsbereich des Wandergewerbescheins für einen
oder alle Verwaltungsbezirke und nach seiner Zeit-
dauer sowie dem Umfang des Geschäftsbetriebes auf
1—60 Mk. durch den Landrat festgesetzt; Beschwerde
ist nur binnen 14 Tagen ausschließlicher Frist an
das Ministerium, Finanzabteilung, zulässig. — Betreffs
Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten
für Handlungsreisende bei Einkauf von Waren
und Aufsuchung von Bestellungen im König-
reich Belgien ist unter dem 19. März 1892 eine
Bekanntmachung erlassen worden. —
Zu der Novelle derGewerbeordnung vom
1. Juni 1891 ist eine Ausführungsverord-
nung vom 23. März 1892 (abgeändert am 20. März
1895 [unter B, 2] und 18. August 1901) zu der Materie
Fabrikgesetzgebung und Arbeiterschutz
ergangen. Über die Zuständigkeit der Be-
hörden wird bestimmt: Es sollen gelten im Sinne
des angeführten Reichsgesetzes
1. als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne
des Reichsgesetzes a) in den Fällen der 88 1204,
134b, 1382, 139 und 142 das Ministerium, Abteilung
des Innern, b) im Falle des $ 105° Abs. 2 der Be-
zirksausschuß, in den Fällen der 88 120 und 154
der Landrat;
2. als „untere Verwaltungsbehörde“ a) in den
Fällen der $$ 55a, 105°, 105f, 115, 134e, 134f
und 1348 der Landrat, b) in den Fällen der $$ 138
und 139 in den Städten der Magistrat, außerhalb der
Städte der Landrat; |
3. als „Polizeibehörde* a) in den Fällen der