s 10. Die Verwaltung. 143
Abs. 1; Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder üun-
regelmäßiger Wasserkraft: $ 105° Abs. 1 und 2;
Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen
Schadens: 8 105f; Aufsicht über die Ausführung der
Bestimmungen, betreffend die Sonntagsruhe. —
In Ausführung des Reichsgesetzes vom
30. Juni 1900, die Abänderung der Gewerbeordnung
betreffend, ist durch Verordnung vom 12. September
1900 bestimmt, daß gelten sollen im Sinne des Ge-
setzes als „Ortspolizeibehörde* der Gemeindevorstand
auch für die im Gemeindebezirk oder ihm am nächsten
gelegenen ausgeschlossenen selbständigen Domänen-,
Forst- und Gutsbezirke, als „untere Verwaltungs-
behörde“ a) im Falle des Artikels 13 ($ 1382) in
den Städten der Magistrat, außerhalb der Städte der
Landrat, b) in den Fällen des Artikels 11 Ziffer II
(8 134b) und Artikels 14 Ziffer I (8 139k) der Land-
rat, c) als „höhere Verwaltungsbehörde“ das Ministe-
rium, Abteilung des Innern. —
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 80. Mai
1908, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung
(88 108, 126b Abs. 3, 129,129, 131, 131° und 133)
ist durch Verordnung vom 29. August 1908 bestimmt,
daß als „höhere Verwaltungsbehörde“* im Sinne des
& 129 und $ 133 Abs. 4 das Ministerium, Abteilung
des Innern, als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne
des $ 129 Abs. 3 und $ 129a Abs. 3 sowie der
Übergangsvorschriften im Artikel II des Gesetzes der
Bezirksausschuß gelten soll.
Zu folgenden Bekanntmachungen des
Reichskanzlers auf Grund des $& 120e
der Reichsgewerbeordnung sind Ausführungs-
bestimmungen erlassen:
Betreffend Vorschriften über den Betrieb von
Bäckereien und Konditoreien: Ausführungs-
bestimmungen vom 14. März. 1896 („untere Ver-