Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

s 10. Die Verwaltung. 143 
Abs. 1; Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder üun- 
regelmäßiger Wasserkraft: $ 105° Abs. 1 und 2; 
Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen 
Schadens: 8 105f; Aufsicht über die Ausführung der 
Bestimmungen, betreffend die Sonntagsruhe. — 
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 
30. Juni 1900, die Abänderung der Gewerbeordnung 
betreffend, ist durch Verordnung vom 12. September 
1900 bestimmt, daß gelten sollen im Sinne des Ge- 
setzes als „Ortspolizeibehörde* der Gemeindevorstand 
auch für die im Gemeindebezirk oder ihm am nächsten 
gelegenen ausgeschlossenen selbständigen Domänen-, 
Forst- und Gutsbezirke, als „untere Verwaltungs- 
behörde“ a) im Falle des Artikels 13 ($ 1382) in 
den Städten der Magistrat, außerhalb der Städte der 
Landrat, b) in den Fällen des Artikels 11 Ziffer II 
(8 134b) und Artikels 14 Ziffer I (8 139k) der Land- 
rat, c) als „höhere Verwaltungsbehörde“ das Ministe- 
rium, Abteilung des Innern. — 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 80. Mai 
1908, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung 
(88 108, 126b Abs. 3, 129,129, 131, 131° und 133) 
ist durch Verordnung vom 29. August 1908 bestimmt, 
daß als „höhere Verwaltungsbehörde“* im Sinne des 
& 129 und $ 133 Abs. 4 das Ministerium, Abteilung 
des Innern, als „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne 
des $ 129 Abs. 3 und $ 129a Abs. 3 sowie der 
Übergangsvorschriften im Artikel II des Gesetzes der 
Bezirksausschuß gelten soll. 
Zu folgenden Bekanntmachungen des 
Reichskanzlers auf Grund des $& 120e 
der Reichsgewerbeordnung sind Ausführungs- 
bestimmungen erlassen: 
Betreffend Vorschriften über den Betrieb von 
Bäckereien und Konditoreien: Ausführungs- 
bestimmungen vom 14. März. 1896 („untere Ver-
	        
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