Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

144 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
waltungsbehörde* in den Städten der Magistrat, außer- 
halb der Städte der Landrat), Anweisung vom 25. Juli 
1896, Einrichtung der Arbeitsräume: 24. August 1906. 
Betreffend die Einrichtung und den Be- 
trieb der Buchdruckereien und Schrift- 
gießereien: Ausführungsbestimmungen vom 21. August 
1897 („höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat). 
Betreffend den Betrieb der Getreidemühlen: 
Ausführungsbestimmungen vom 6. Juni 1889 („untere 
Verwaltungsbehörde“ in den Städten der Magistrat, 
sonst der Landrat). 
Betreffend die Beschäftigung von Gehilfen 
und Lehrlingen in Gast- und Schankwirt- 
schaften: Ausführungsbestimmungen vom 4. Februar 
1902 („höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat) und 
Anweisung vom 24. Mai 1902. 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb ge- 
werblicher Anlagen zur Vulkanisierung von 
Gummiwaren: -Ausführungsbestimmungen vom 
29. März 1902 („höhere Verwaltungsbehörde* der 
Landrat). 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb von 
Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz- 
betrieben): Ausführungsbestimmungen vom 16. April 
1902 (im Sinne des $ 9 Abs. 3 „untere Verwaltungs- 
behörde“ in den Städten der Magistrat, sonst der 
Landrat, im Sinne der $$ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2 
„höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat). 
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb der 
Roßhaarspinnereien, der Haar- und Borsten- 
zurichtereien sowie der Bürsten- und Pinsel- 
macher: Ausführungsbestimmungen vom 13. De- 
zember 1902 (als „höhere“ und als „untere Ver- 
waltungsbehörde“ im Sinne des $& 18 Abs. 2 der 
Landrat, als „Landeszentralbehörde“ das Ministerium, 
Abteilung des Innern).
	        
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