144 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
waltungsbehörde* in den Städten der Magistrat, außer-
halb der Städte der Landrat), Anweisung vom 25. Juli
1896, Einrichtung der Arbeitsräume: 24. August 1906.
Betreffend die Einrichtung und den Be-
trieb der Buchdruckereien und Schrift-
gießereien: Ausführungsbestimmungen vom 21. August
1897 („höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat).
Betreffend den Betrieb der Getreidemühlen:
Ausführungsbestimmungen vom 6. Juni 1889 („untere
Verwaltungsbehörde“ in den Städten der Magistrat,
sonst der Landrat).
Betreffend die Beschäftigung von Gehilfen
und Lehrlingen in Gast- und Schankwirt-
schaften: Ausführungsbestimmungen vom 4. Februar
1902 („höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat) und
Anweisung vom 24. Mai 1902.
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb ge-
werblicher Anlagen zur Vulkanisierung von
Gummiwaren: -Ausführungsbestimmungen vom
29. März 1902 („höhere Verwaltungsbehörde* der
Landrat).
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb von
Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz-
betrieben): Ausführungsbestimmungen vom 16. April
1902 (im Sinne des $ 9 Abs. 3 „untere Verwaltungs-
behörde“ in den Städten der Magistrat, sonst der
Landrat, im Sinne der $$ 10 Abs. 3 und 13 Abs. 2
„höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat).
Betreffend die Einrichtung und den Betrieb der
Roßhaarspinnereien, der Haar- und Borsten-
zurichtereien sowie der Bürsten- und Pinsel-
macher: Ausführungsbestimmungen vom 13. De-
zember 1902 (als „höhere“ und als „untere Ver-
waltungsbehörde“ im Sinne des $& 18 Abs. 2 der
Landrat, als „Landeszentralbehörde“ das Ministerium,
Abteilung des Innern).