146 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
15. Juni 1903 („höhere Verwaltungsbehörde“ der
Landrat).
Betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammer-
werken: Ausführungsbestimmungen vom 3. Juni 1902
(„höhere Verwaltungsbehörde“ der Landrat).
Betreffend die in den Werkstätten mit
Motorbetrieb auszuhängenden Tafeln, Bekannt-
machung vom 16. Januar 1901.
Ausführungsverordnung vom 28. Juni 1897 zu
der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897, be-
treffend die Ausdehnung der $8 135—139 und des
8 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der
Kleider- und Wäschekonfektion („untere
Verwaltungsbehörde“ in den Städten der Magistrat,
sonst der Landrat, „höhere Verwaltungsbehörde“ das
Ministerium, Abteilung des Innern).
Dazu weiter die Bekanntmachung vom 8. Juli
1897, betreffend die Aufsicht über Ausführung der
Bestimmungen der $8 135—139 der Gewerbeordnung
inden Werkstätten der Kleider- und Wäsche-
konfektion (die Aufsicht ist neben den Ortspolizei-
behörden dem Fabrikinspektor übertragen).
Die Bekanntmachung vom 1. August 1904 be-
stimmt über die in den Werkstätten der Kleider-
und Wäschekonfektion auszuhängenden Tafeln.
Durch Verordnung vom 18. Oktober 1892, be-
treffend. die nach der Gewerbeordnung den Polizei-
behörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden
in bezug auf die unter Reichs- und Staatsverwaltung
stehenden Betriebe übertragenen Befugnisse, ist be-
stimmt: Es werden übertragen: 1. für die Garnison-
waschanstalt in Sondershausen die Befugnisse der
„Polizei- und unteren Verwaltungsbehörden“ auf die
Königlich Preußische Intendantur des IV. Armeekorps
in Magdeburg (jetzt XI. Korps in Kassel), der „höheren