148 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Sondershausen, Arnstadt und Greußen der Magistrat,
sonst der Landrat, „Ortspolizeibehörde“ der Gemeinde-
vorstand, auch in den im Gemeindebezirk oder ihm
am nächsten gelegenen Domänen-, Forst- und Guts-
bezirken, „Aufsichtsbehörde“ im Falle des $ 94°
Abs. 5 in Verbindung mit $ 103” Abs. 1 der Land-
rat. Welche Behörden die „unmittelbar vorgesetzten
Aufsichtsbehörden“ im Sinne des $ 103" Abs. 2 sind,
bestimmt sich nach dem geordneten Instanzenzuge.
Streitigkeiten über die Entrichtung von Beiträgen
(vgl. $ 1031 und 1032 Abs. 1 in Verbindung mit
8 89 Abs. 4) sind in erster Instanz von den Land-
räten, in zweiter vom Ministerium, Abteilung des
Innern, zu entscheiden. Über die Aufbringung
der im Haushaltsplan alljährlich festzusetzenden, auf
die Gemeinden durch den Kammervorstand zu ver-
teilenden Kosten ($ 1031), die von den Gemeinden
auf die einzelnen Handwerksbetriebe umgelegt werden
können, ist die Verordnung vom 8. November 1901
ergangen. Als Maßstab gilt: Für jeden Meister werden
10 Mk., für jeden Gesellen 5 Mk. und jeden Lehr-
ling 2 Mk. 50 .Pf. als Einheitssatz in Ansatz gebracht;
durch den Haushaltsplan der Handwerkskammer wird
bestimmt, wieviel Prozent dieser Einheitssätze zur
Hebung kommen sollen.
Die Staatsregierungen geben jährlich erhebliche
Zuschüsse zu den sächlichen Kosten der Handwerks-
kammer (je bis zu einem Viertel, aber nicht über
1000 Mk.). Streitigkeiten darüber, ob ein Betrieb
zur Handwerks- oder zur Handelskammer beitrags-
pflichtig ist oder zu beiden, werden im Verwaltungs-
wege für den einzelnen Fall entschieden. Aufsichts-
behörde über die Kammer ist das Ministerium, Ab-
teilung des Innern, in Sondershausen, welches die
von der Rudolstädtischen Regierung ihr benannte
Person in Gemäßheit des $ 1035 der Gewerbeordnung