Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

148 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Sondershausen, Arnstadt und Greußen der Magistrat, 
sonst der Landrat, „Ortspolizeibehörde“ der Gemeinde- 
vorstand, auch in den im Gemeindebezirk oder ihm 
am nächsten gelegenen Domänen-, Forst- und Guts- 
bezirken, „Aufsichtsbehörde“ im Falle des $ 94° 
Abs. 5 in Verbindung mit $ 103” Abs. 1 der Land- 
rat. Welche Behörden die „unmittelbar vorgesetzten 
Aufsichtsbehörden“ im Sinne des $ 103" Abs. 2 sind, 
bestimmt sich nach dem geordneten Instanzenzuge. 
Streitigkeiten über die Entrichtung von Beiträgen 
(vgl. $ 1031 und 1032 Abs. 1 in Verbindung mit 
8 89 Abs. 4) sind in erster Instanz von den Land- 
räten, in zweiter vom Ministerium, Abteilung des 
Innern, zu entscheiden. Über die Aufbringung 
der im Haushaltsplan alljährlich festzusetzenden, auf 
die Gemeinden durch den Kammervorstand zu ver- 
teilenden Kosten ($ 1031), die von den Gemeinden 
auf die einzelnen Handwerksbetriebe umgelegt werden 
können, ist die Verordnung vom 8. November 1901 
ergangen. Als Maßstab gilt: Für jeden Meister werden 
10 Mk., für jeden Gesellen 5 Mk. und jeden Lehr- 
ling 2 Mk. 50 .Pf. als Einheitssatz in Ansatz gebracht; 
durch den Haushaltsplan der Handwerkskammer wird 
bestimmt, wieviel Prozent dieser Einheitssätze zur 
Hebung kommen sollen. 
Die Staatsregierungen geben jährlich erhebliche 
Zuschüsse zu den sächlichen Kosten der Handwerks- 
kammer (je bis zu einem Viertel, aber nicht über 
1000 Mk.). Streitigkeiten darüber, ob ein Betrieb 
zur Handwerks- oder zur Handelskammer beitrags- 
pflichtig ist oder zu beiden, werden im Verwaltungs- 
wege für den einzelnen Fall entschieden. Aufsichts- 
behörde über die Kammer ist das Ministerium, Ab- 
teilung des Innern, in Sondershausen, welches die 
von der Rudolstädtischen Regierung ihr benannte 
Person in Gemäßheit des $ 1035 der Gewerbeordnung
	        
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