Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 151 
nimmt einen Sekretär an, der zugleich Kassierer 
sein kann. Die Sitzungen sind öffentlich. Die 
Kammer ist bei Anwesenheit von acht Mitgliedern 
beschlußfähig; die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Die Kammer ist rechts- 
fähig, führt ein das Landeswappen enthaltendes 
Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer für das 
Fürstentum Schwarzburg- Sondershansen“ und wird 
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, 
in rechtsverbindlichen Urkunden noch durch zwei 
Mitglieder vertreten. Sie kann Anstalten, Anlagen 
und Einrichtungen zur Förderung von Handel und 
Gewerbe sowie der technischen und geschäftlichen 
Ausbildung und der Erziehung und zur Gewährung 
sittlichen Schutzes für die Gehilfen und Lehrlinge 
begründen, unterhalten und unterstützen. Der Handels- 
kammer liegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen 
und anderen dem Handelsverkehr dienenden Be- 
scheinigungen ob. Sie kann (Gewerbetreibende der 
im $ 36 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Art, 
deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffent- 
lich anstellen und beeidigen, ausgenommen die Auktio- 
natoren. Die Kammer hat im Falle des $ 192 Abs. 2 
und 3 des Handelsgesetzbuchs die Revisoren zu be- 
stellen, die Registergerichte behufs Berichtigung und 
Vervollständigung des Handelsregisters zu unterstützen 
und auf Erfordern der Registergerichte sich gutacht- 
lich zu äußern, ob der Gewerbebetrieb einzelner über 
den Umfang des Kleingewerbes ($ 4 des Handels- 
gesetzbuchs) hinausgeht, Die Kammer kann nach 
diesen Richtungen Anträge bei den Registergerichten 
stellen und die Entscheidungen hierüber ebenso wie 
Abweichungen von ihren Gutachten mit Beschwerden 
weiter verfolgen. Die Staatskasse leistet jährlich 
einen Zuschuß bis zu einem Drittel der Kosten 
der Handelskammer, aber nicht über 1500 Mk. Die
	        
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