Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

152 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
übrigen Kosten werden auf. die Wahlberechtigten der- 
gestalt umgelegt, daß der Beitrag des einzelnen 
wenigstens 1 Mk. und höchstens 100 Mk. beträgt. 
Beschwerden sind binnen zwei Wochen bei der 
Kammer anzubringen und von ihr zu entscheiden ; 
weitere Beschwerde ist nur an das Ministerium, Ab- 
teilung des Innern, zulässig. Die Handelskammer- 
abgaben sind öffentliche Lasten und unterliegen der 
Beitreibung im Wege des Verwaltungszwangsver- 
fahrens. — 
Zu dem RBeichsgesetz vom 6. Juli 1904 über 
die Kaufmannsgerichte ist durch Ausführungs- 
veröordnung vom 21. November 1904 bestimmt, daß 
als „höhere Verwaltungsbehörde* nach $ 1 des Ge- 
setzes das Ministerium, Abteilung des Innern, sonst 
der Landrat, und als „Landeszentralbehörde“ das Ge- 
samtministerium zu gelten hat. Ein Kaufmannsgericht 
ist im Fürstentum bisher nicht errichtet. — Kauf- 
männische Fortbildungsschulen bestehen in 
Sondershausen, Arnstadt und Greußen. — Nach $ 11 
des Gesetzes, betreffend Ortsschätzer und Handels- 
mäkler, vom 29. Juli 1899 kann das Amtsgericht 
Ortsschätzer oder andere geeignete Personen seines 
Bezirks als öffentliche Handelsmäkler be- 
stellen und vereidigen. Dieselben sind für den Be- 
reich des Amtsgerichtsbezirks als solche nach Maß- 
gabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handels- 
gesetzbuchs zuständig. — Über den Verkehr der 
Handlungsreisenden in Rußland und Rumänien 
vgl. die Bekanntmachung vom 19. April 1895; über 
die tarifmäßigen Begünstigungen für Musterkoffer von 
Handlungsreisenden auf österreichischen, ungarischen 
und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen vgl. Be- 
kanntmachung vom 31. Juli 1901; über den Geschäfts- 
betrieb der Handlungsreisenden und den Gewerbe- 
betrieb der Ausländer im Umherziehen sowie die
	        
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