152 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
übrigen Kosten werden auf. die Wahlberechtigten der-
gestalt umgelegt, daß der Beitrag des einzelnen
wenigstens 1 Mk. und höchstens 100 Mk. beträgt.
Beschwerden sind binnen zwei Wochen bei der
Kammer anzubringen und von ihr zu entscheiden ;
weitere Beschwerde ist nur an das Ministerium, Ab-
teilung des Innern, zulässig. Die Handelskammer-
abgaben sind öffentliche Lasten und unterliegen der
Beitreibung im Wege des Verwaltungszwangsver-
fahrens. —
Zu dem RBeichsgesetz vom 6. Juli 1904 über
die Kaufmannsgerichte ist durch Ausführungs-
veröordnung vom 21. November 1904 bestimmt, daß
als „höhere Verwaltungsbehörde* nach $ 1 des Ge-
setzes das Ministerium, Abteilung des Innern, sonst
der Landrat, und als „Landeszentralbehörde“ das Ge-
samtministerium zu gelten hat. Ein Kaufmannsgericht
ist im Fürstentum bisher nicht errichtet. — Kauf-
männische Fortbildungsschulen bestehen in
Sondershausen, Arnstadt und Greußen. — Nach $ 11
des Gesetzes, betreffend Ortsschätzer und Handels-
mäkler, vom 29. Juli 1899 kann das Amtsgericht
Ortsschätzer oder andere geeignete Personen seines
Bezirks als öffentliche Handelsmäkler be-
stellen und vereidigen. Dieselben sind für den Be-
reich des Amtsgerichtsbezirks als solche nach Maß-
gabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handels-
gesetzbuchs zuständig. — Über den Verkehr der
Handlungsreisenden in Rußland und Rumänien
vgl. die Bekanntmachung vom 19. April 1895; über
die tarifmäßigen Begünstigungen für Musterkoffer von
Handlungsreisenden auf österreichischen, ungarischen
und bosnisch-herzegowinischen Eisenbahnen vgl. Be-
kanntmachung vom 31. Juli 1901; über den Geschäfts-
betrieb der Handlungsreisenden und den Gewerbe-
betrieb der Ausländer im Umherziehen sowie die